Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1957) (57)

— 202 - ,E. H.' gehört, dass dem Rind also geschehen wäre.'Es hätte ihr auch die Angeklagte verboten, dass sie wegen des Rindes nichts melden solle, dahero sie, die Zeugin, den Verdacht wegen des verreckten Rin- des auf die Angeklagte habe; besonders, weil sie ohnedies in bösem Rufestehe. 
v" Es ist aber die besagte E. H.-wegen ihres verlorenen Rindes gar nicht gehört und' auch die Beklagte über diesen Untersuchungspunkt nicht vernommen noch ihr der Inhalt der Anzeige mitgeteilt worden. Es hat auch die Anzeigerin keinen rechten Grund beigebracht, woher es: gekommen, dass die Angeklagte in schlechtem Rufe sei. Es tut zwar das Protokoll als Notabene melden, dass die angeklagte Katharina Dintlin dreimal-von anderen wäre denunziert worden, sagt aber nicht von wem! und mit „welchen Umständen, welches doch notwendig hätte sein sollen. Dass aber der Angeklagten Vater, des Vaters Bruder, ihre Stiefmutter und des Bruders Kind seien verbrannt worden, kann gar wohl sein,-deshalb weil denselben im Hinblick auf die unförmlich ge- führten Prozesse Unrecht geschehen • sei, weshalb umsoweniger ein schlechter Ruf auf sie hätte erwachsen können. Weil im Protokoll sonst von keiner Anzeige der Zauberei gegen die Angeklagte nichts beigebracht worden, also können wir nicht se- hen, mit welchem Fug und Recht die Obrigkeit bloss auf eine einzige Aussage eines Weibsbilds, dessen Aussage teils noch vom Hörensagen besteht, und über, dessen Glaubwürdigkeit man gar nicht nachgefragt, zur Einkerkerung schreiten und die Angeklagte habe verhaften können, •viel weniger noch selbige ohne vorhergehende genügsame .Verdachts- gründe, also sie der Anschuldigung widersprochen, dass sie. mit dem Laster der Zauberei behaftet sei! mit der peinlichen Frage-anzugreifen. Ob Richter, Beisitzer und Aktuar bei dieser Folterung anwesend gewe- sen, auch welcher Art die Tortur gewesen sei und wie lange. Katharina Dintl ist gefoltert worden, ist im Protokoll nichts zu finden,. ausser dass wieder mit einer besonderen Tinte schier unleserlich eine An- merkung zu* sehen, dass die Beklagte anfangs in der Tortur nichts be- kannt, bis sie :inj das. spanische Fusswasser dritthalb Stunden gesetzt worden, da doch unseres Dafürhaltens sie sich durch die erste Tortur von dem Verdacht; wenn jemals eines aus der ersten Anzeige wäre probiert gewesen, genugsam gereinigt hätte. Es meldet auch das Proto- koll, nichts, ob die Bekenntnisse in dem Füsswasser oder darnach ge- schehen seien. ' ,
	        

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