Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1957) (57)

'200 —. Y . " solches zum andernmal wiederholt, hat .man sie den andern Tag her- nach, ohne dass man-ihr den Inhalt, der Aussagen und der Untersu- chung mitgeteilt, mit der Tortur angegriffen, worden, und wie das Protokoll meldet, leicht aufgezogen, wie lang aber, ist -im- Protokoll anfangs'nicht, sondern erst hernach mit einer anderen Tinte angemerkt worden, dass es zwei Vaterunser lang gewesen. . •• . Weil die Folterung unseres Bedünkens nach ohne, vorhergehende' , rechtlich ausreichende Verdachtsgründe vorgenommen wurde, so kann das aus Angst vor der Folter geschehene Bekenntnis nicht gültig oder der-Beklagten nachteilig sein, wenn sie auch Taten bekannt hat, welche von den Zauberern begangen werden und sie 'hernach ihre Bekennt- nisse nach der Folter bestätigt hat. Selbst wenn die Folterung auf rechtmässige Art geschehen wäre, \; so hätte doch die Obrigkeit über die cörpora delicti nachfragen, nach den' bekannten Umständen sich erkundigen sollen, "besonders ob die Angeklagte auf der linken Hand ober dem Knoten, wo: der böse Geist das Blut zum Verschreiben herausgenommen, kein Masen habe, item hätte-man sollen nachsücheh, ob, die Rute, mit welcher sie. das Vieh verderbt, sich an einem Ort, wie sie bekennt, also befinde. Sodann . hätte man jene Personen, denen die Beklagte ihrem Bekennen nach " das Vieh verderbt, mit allen Umständen vernehmen sollen, gemäss peinl. Halsgerichtsordnung Art. 52.. - . „ Man hat sie zwar wegen des Melkens der Kuh gefragt, sie hat aber widersprochen, dass sie der Kuh etwas Unrechtes getan ünd ist 'dieses Geschehnis kein Verdachtsgrund, das auf Zauberei deutet, zumal die Angeklagte sich derentwegen genug entschuldigt.. . . ' • Gleichfalls hätte die Obrigkeit über die Angabe der Mitschuldigen ' die Umstände, wie, wo und wann eine's oder'das andere geschehen,. •, sich erkundigen sollen, .was aber unterlassen- wurde. Daher ist in Er-, marigelung solcher Erkundigungen und weil die Folterung ohne "vorher- gehende genügende Verdachtsgründe geschehen, auch wegen anderer. Fehler, wie vorher gemeldet, dieser Kriminalprozess null und nichtig, und man hat die Maria Blaicherin widerrechtlich zum Tode verurteilt. Deshalb" ist die' Obrigkeit schuldig; die ergangenen-Unkosten und Schaden selbst zu bezahlen und-noch dazu das konfiszierte Vermögen der Verurteilten den Erben zurückzuerstatten.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.