Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1957) (57)

— 196 — nehmen, denn stets' hat er sie angefleht, doch nicht ihre. Mitbürger ins Verderben zu ziehen. Wir sehen ihn förmlich vor uns, wie er in diesen schweren .Stünden den Todgeweihten- zusprach,,, sie mögen nicht die , Sünde der Verleumdung hihübernehmen ins andere'Leben: 
::••;> = In:einem eigenen Artikel der Gerichtsordnung Karls V. wird ge- rügt, dass es Beichtväter gibt, welche sich auf Seite der. Angeklagten stellen und ihnen zureden, die Angaben zurückzuziehen." Dies sei' un- verantwortlich und unstatthaft. .Der Vaduzer Geistliche hat sich nicht darum gekümmert, ob er sieh beliebt macht, nach der Beichte ist er zur Obrigkeit gegangen und hat' zu Protokoll gegeben, dass die Namen der Mitschuldigen zu streichen sind; Ob ihm jemals gedankt wörden-ist ? .''• •..-.'• Der 
Tod • n • •- .' Die Akten der letzten Jahre enthielten, wie das Gutachten fest- stellt,, kein Wort über Urteilsberatungen und: Art der Todesstrafe. Lange Gerichtsverhandlungen wird er nicht gegeben haben; wenn ein Ge- ständnis vorlag. -Das Geständnis war der Beweis und war der Tod. Die Verhaftungen rollen in den Prozesszeiten so schnell-ab, dass,in den' wenigen Wochen der Prozessführung für Verhaftungen, Verhöre, Be- ratungen und Folterung im Einzelfall nicht viel Zeit blieb. In allen' Gebieten mit eigener Gerichtsbarkeit gab es ein «Hoch- gericht», das durch den emporragenden Galgen gekennzeichnet war. Sitz der herrschaftlichen Verwaltung war Vaduz, und' im, Schlosse fanden die Verhöre, Zeugenbefragungeh, Folterungen und Gerichts- sitzungen statt. Dann wurde, der Todgeweihte dem.Schärfrichter über- geben und in Begleitung eines Geistlichen zur Richtstätte geführt. So war. es überall.; Drausseri «beim Galgen» (wie eine Parzelle an der Strasse Vaduz-Triesen heute noch heisst) verlas, der Gerichtsschreiber die Bekenntnisse des Angeklagten und das Urteil, was in aller Öffent- lichkeit geschehen musste. Der Priester sprach die'Gebete, und dann waltete der Scharfrichter seines Amtes.
	        

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