Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1957) (57)

— 183 — Der „schlechte Ruf der Familie" Die Prozesse wirken sich manchmal als Verfolgung ganzer Fami- lien aus, und Opfer über Opfer wird aus der Verwandtschaft geholt, wenn einmal der schlechte, Ruf im Dorfe entstanden ist. Man meldet die.Angehörigen dieses Geschlechtes und jedes Wort und jede Kleinig- keit der Obrigkeit, und diese glaubt kritiklos, mehr als das, sie ist schon von vornherein /von der Richtigkeit der Anschuldigung über- zeugt, es handelt sich ja um einen Angehörigen der verrufenen, der «verschreiten» Familie,.wie man damals sagte. Ein Entrinnen aus die- sem Kreis des Unheils gibt es nicht mehr, wenn die Häscher kommen und das Opfer holen. Diese Stunde spricht eigentlich das Urteil, und •der Eintritt in die Gefängniszelle im Schloss Vaduz ist ein Gang in eine Todeszelle. Im Gutachten ist bei den zum Tode Verurteilten angeführt, wenn Verwandte schon Opfer gewesen'sind. Da wird aus einer Schaaner Familie ein Mann verhaftet, weil seine Verwandschaft «in pessima fama», im schlechtesten Rufe., steht. Vater, Mutter, zwei Brüder, zwei Schwestern und etliche andere Verwandte sind schon verbrannt — eine Kleinigkeit genügt, der Stab wird auch über ihn gebrochen und der Scheiterhaufen raucht.' Ein anderer Schaaner steht vor den Richtern. Seine Mutter, ihre Schwester, die Schwester des' Angeklagten und sein erstes Weib' sind schon Opfer geworden ! ; Durch vier Generationen rast gegen eine Familie in Triesen der Wahn: Die Ürahne, die Ahne und deren Schwester sind hingerichtet, die.Mutter ist entflohen, und nun erwartet die Tochter das Urteil.' Vater und vier Geschwisterte (in Schaan), Vater, Mutter .und Schwester (Ruggell), Grossvater! Vater und seine zwei Schwestern (Schaan), Mutter und des-Weibes Mutter (Balzers), Ahnä, Mutter und deren Schwester' (Vaduz), Grossmutter, Mutter und-ihr Bruder (Eschen), so geht es in den Listen fort. Im Gütachten finden wir, dass in Ruggell. ein Vater und drei Kin- der verhaftet werden, und es wird der Stab über sie gebrochen. In ei- nem' Gläubigerverzeichnis aus dem Jahre 1699 stehen ihre Erben mit einer Barforderüng von 1100 Gulden, die von der Herrschaft konfis- ziert worden waren, eine für die damalige Zeit sehr grosse Geldsumme..
	        

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