Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1957) (57)

— 180 — zweite Aussage stammt yom. Schwiegervater,'der über den'Angeklag- ten erbost ist/weil er seine Frau (des,Zeugen Tochter) ,«übel mit Strei- chen traktiert». Er beschuldigt seinen Tochtermann. Was er aussagt, wissen .wir nicht. Das Todesurteil. wird ausgesprochen. , . Mitleid wird nochmals zum Verdacht : Eine Schaanerin sagt, sie wolle alles.gerne leiden, wenn man nur einmal mit den armen Hexen ein Ende machte. Das Wort kommt ins Protokoll. Da kommt Sebastian Hilti aus Schaan" (wir kennen ihn als einen der/Geflohenen, die sich an den Kaiser wenden) zum Landammann , und fragt ihn, ob man ihn wegen Hexenwerk fangen werde, er habe davon gehört, und er bat den 'Ammann, ihn beizeiten zu avisieren, er wolle ins Schweizerland reisen und heilige Orte besuchen. Der Am- mann protokolliert die' Frage im «Hexenbuche» — der Fragende aber flieht rechtzeitig.' • . Eine Frau sagt einmal, dass man den Wolf, den man schon öfter ' gejagt, -nicht-fangen werde, denn er stelle sich in eine hohle Buche - oder Tanne und lasse die Jäger vorbei gehen.' Protokollbuch, Verdacht auf Hexerei, nur wegen dieser Rede. ',•'••.. ' ' Man lässt einen Ziegenbock aus dem Stall, zwei verdächtige Per- sonen schauen zu — und der Bock wird auf den Hiriterfüsseri lahm. Da geht ein Männ mit einem änderen, der Richter ist, nach einem Trunk dem Hochgerichte, zu. Der Mann will nicht vorbei, sondern einen anderen Weg gehen, der Galgen ist ihm unheimlich. Er redet vom Teufel, als wenn er gegenwärtig wäre, und er hat Angst, dass ihn derTeufel umbringen werde, weil er beim Hexentänz nicht dabei, ge- wesen sei. Dem Richter gelingt es, .den Zecher, ins Wirtshaus und dort ins Bett zu bringen. Seltsame Bewegungen, Toben, Schweisstropfen im Gesicht. Als er wieder zur Besinnung kommt, fragt ihn der Richter, warum er so närrisch getan. «Mir ist auch danach gewesen», ist die einfache Antwort. Der Richter zeigt ihn an, ein anderer Zeuge tritt : auch'noch auf und berichtet, der Angeklagte habe im Rausche gezit- tert, geschwitzt, geweint und gejammert, als wenn der Teufel yor. ihm stehe. Die Anzeigen gelten als. Beweis, er erleidet, den Tod. Eine-Nachbarin wird beobachtet urtd der Angeber meldet, sie sei vor vier Jahren am Johannistag um den Misthäufen herumgegangen, als wollte sie junge Hühner füttern. Dann habe sie sich gebückt und vier oder fünf Strohhalme aufgeklaubt. Mit solchen Dingen geht man zu Gericht!
	        

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