Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1957) (57)

sehen, über1 unsere Hexehakten gebeugt, untersucht und zergliedert jeden einzelnen Akt, er kennt keinen Menschen, keinen verbrannten und keinen lebenden, die Frucht seiner Arbeit aber ist die Rettung. vieler Meschenleben. Die Obrigkeit und ihre Fehler Die «peinliche Halsgerichtsordnung» Kaiser -Karls V: gibt genaue Anweisung über das Verfahren. Wie gröblich werden sie missachtet !' Der üble Leumund allein (und es muss immer untersucht werden, ob er. von unparteiischen, redlichen, Leuten kommt) gibt kein Recht auf Folterung, dazu braucht es redliche Anzeigen, mit zwei Zeugen zu beweisen. Anzeigen und Verdachtsgründe sollen dem Beklagten be- kanntgegeben werden, damit er dazu Stellung nehmen kann. Das Mass der Folterung soll von einem guten und vernünftigen Richter bestimmt werden, die Bekenntnisse auf der Folter gelten nicht, sondern hur solche, die nachher^ protokolliert werden können. Der Gerichtsschrei- ber muss ihm seine Bekenntnisse verlesen und ihn fragen! ob es so' • wahr sei. Die Bekenntnisse müssen so beschaffen sein, dass sie kein Unschuldiger gemacht haben könnte, und die Richter müssen überall- hin fragen schicken, ob es sich so verhält; die,geschädigten Personen sollen eidlich verhört, die Zaubermittel gesucht werden. Punkt für Punkt können wir feststellen, dass die Proz'essvorschrif- ten missachtet werden: Der üble Leumund der Familie ist oft nicht nür ein Grund zur Verhaftung, sondern auch zur Folter, die also ohne jede Anzeige vorgenommen wird. Der Angeklagte weiss oft'gar nicht, was gegen ihn vorliegt, er-wird sogleich auf 'die Folter gespannt, deren " Mass in rohester Weise überschritten wird. Ob dabei Richter anwesend sind, wird nicht protokolliert, und gegen jedes Recht werden die Ge- ständnisse in den Folterqualen als Beweise aufgeschrieben; Die Zeugen werden nicht nach ihrer Glaubwürdigkeit überprüft, kritiklos'wird jede unsinnige Anzeige als Beweis gewertet und jede Entlastung verworfen, ausgesprochene Feinde werden als Zeugen zugelassen,. sogar Beisit- zende im. Gerichte' sagen gegen die Angeklagten aus. Und wenn es noch so einfach .wäre, nach den Zaubermitteln, 'dem Stecken,, der Salbe, dem ,Pulver wird nicht gesucht, die Hexenmale am Körper werden nicht geprüft, die. Geschädigten nicht einvernommen, nicht einmal nach den näheren Umständen der Tat wird der Gefolterte befragt.
	        

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