Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1957) (57)

I 1 ' - 159 - • . seinen Schutz garantiert. Die Delegierten des Fürstabtes1 eröffnen dem Grafen diesen Beschluss, und der Landesherr wendet sich sogleich mit einem Prötestschreiben an den kaiserlichen Kommissär : Er körine schwerlich den Aufenthalt der aus dem Lande entwichenen Personen - bewilligen, bevor die Sache endgültig ausgetragen sei, denn er sei be- sorgt, dass es zwischen seinen Untertanen und den Geflohenen immer- .zu gefährliche Händel geben werde, zum Beispiel in der Kirche, bei x- Kreuzgängen und Opferungen. Ausserdem sehe er voraus, dass er als Graf dann täglich von den Untertanen und Geistlichen in seinem An- sehen belästigt werde. Er könne es einfach nicht glauben, dass die kaiserliche Verordnung so zu verstehen sei, dass er als Landesherr wegen so schlechten, unverträglichen Leuten vor endgültiger Austra- gung der ganzen Angelegenheit belästigt werde. Er gönne ihnen den Aufenthalt in der Nachbarschaft, aber es sind Totschläge zu befürch- ten, wenn die Flüchtlinge' ins Land gelassen werden, und er und seine Amtsleute seien dann Tag und Nacht ihres Lebens nicht sicher. Der Fürstabt kümmert sich um diese Verdächtigung und-Beleidi- gung der Untertanen nicht; er sorgt dafür, dass sie in die Heimat zu- • ' " rückkehren dürfen. Bedenken , wir, was dieser Brief bedeutet , Der Landesherr verdächtigt die Untertanen, die es gewagt haben, ihr Recht an höherem Orte zu suchen, als,schlechte Leute, als Totschläger ! Ein Bruder der geflüchteten Maria Eberle sagt in einem Streite:' . Es ist gut, dass es Höhere gibt als den Grafen und seine Beamten ! Dieses Gefühl der Sicherheit spricht aus den Worten Andreas Rhein- bergers, die 'uns ein Bild der Unsicherheit, des Hasses, aber auch des Umfanges geben, den die Prozesse gehabt haben: Mehr Leute im Lande sind der Hexerei verdächtigt worden, als es Haushaltungen gibt ! Am 4. Dezember 1681 steht der wieder ins Land zurückgekehrte • / '• Andreas Rheinberger unter Anklage wegen verschiedener Äusserungen, vorwiegend wegen solchen, die gegen die Herrschaft gerichtet, sind. Ein Kläger gibt an, Rheinberger habe ihm die Hinrichtung seines Vaters vorgeworfen, dabei aber bemerkt, dass ihm Unrecht geschehen sei. Die Grafschaft Vaduz wäre ein gutes Land, wenn man drin die ehrlichen Leute übrig liesse, aber die Leute des Klägers stehen wohl so gut im Hexenprotokoll wie seirie eigenen. Der Kläger sagt weiter aüs, Enderle Rheinberger habe behauptet, dass im ganzen Vaduzer Oberdorf nicht mehr als zwei oder drei Haus-
	        

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