Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1956) (56)

2. Grundriss und Ansicht des Bergschlosses Guttenberg in Tirol vom Jahre 1750 (2 gezeichnete Blätter). So lauten die diesbezüglichen Registratureinträge in Wien. Die beigehefteten Reproduktionen derselben sind stark verkleinert. Es war trotz ausgedehnter Nachforschungen in den Beständen des Archivs nicht möglich die gesuchte «Explikation» zu dem Plane des Schlosses Gutenberg vom Jahre 1750 festzustellen. Im Zuge der vorgenommenen Erhebungen wurden jedoch in dem Bestände des Hofkriegsrates einige Protokollstellen, welche auf Guten- berg Bezug haben, festgestellt. Diese Stellen haben folgenden Wortlaut : Hofkriegsrat Protokoll Registratur 1750 Mai 6, fol. 800' —801 : «G(ene)ral Bohn. Approbatur, dass der Ingenieur Haubtmann Sesselin nachher Guttenberg und Neuburg die dasige Berg-schlösser zu besich- tigen und fals solche in Defensionsstand zu erhalten erforder(lich) (sind), über derenselben reparation ordentl(iche) Überschläg(e) zu ver- fassen abgesendet werde. Annectendo, dass dem aus Begrenz dahin abzugehen habenden Maurer und Zimmerm(eiste)r täg(lich) 36 (Kreu- zer) als ein Diaetgeld verabfolgt, und aus der Fortifications Cassa be- zahlet werden solle. Hofkriegsrat Protokoll Registratur 1751 Mai 6, fol. 868 — 869 : «G(ene)ral Bohn. Approbatur dessen wegen den in Ober- und Vorder Oesterreichvorzunem(m)enden Gebäuden und Reparationen über- raichte Aufsätze, und dass in specie durch den Ingenieur Haubtmann Sesselin von der Gegend Bregenz und dahin gehörigen Posten sichere Plans aufzunem(m)en getrachtet werde .... Die beede Schlösser Neuburg und Guttenberg seyen aus besonderer Consideration und ex ratione publica beyzubehalten und darüber die allerhöchste Resolu- tion einzuhüllen, indessen aber daselbsten keine Reparation vorzü- nem(m)en, sondern die darzue eventualiter destinirte 1066 (Gulden) 11 '/:! (Kreuzer) zurückzuhalten seyen . . . . » Der dieser Protokollstelle zugrundeliegende Akt (Hofkriegsrat Akt Registratur 1751 Mai 14) enthält in Bezug auf Gutenberg noch fol- gendes : «Was hingegen beede Schlösser Neuburg und Guttenberg angehe da hätte man ihme (erg. General Bohn) bereits in-einem anderen intimato gemeldet, dass bey solchen deren angränzenden Nachbarschafften und der(en) gegen selbe habenden Lage halber besondere considerationen obwalten, mithin ex ratione publica selbe beyzubehalten erforderlich
	        

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