Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1956) (56)

— 17 - Dem Rheinbund schlössen sich bis zum Jahre 1811 weitere 20 deutsche Territorien an. Die politische Zentrale dieser gegen Wien gerichteten Gruppierung war München (leitender Minister Graf Mont- gelas, Fürstprimas der bisherige Kurerzkanzler Dalberg, der 1810 zum Grossherzog von Frankfurt erhoben 
wurde). Fem vom Rheinbund hielten sich Österreich, Preussen, Braunschweig und Kurhessen. In den folgenden Jahren (bis 1813) kämpften die Rheinbundstaaten an der Seite Napoleons. Ende Oktober 1813, nach der Völkerschlacht bei 
Leipzig, wird der Rheinbund stillschweigend aufgelöst. . Welche Bedeutung hat nun die Mitgliedschaft Liechtensteins am Rheinbund? Es erübrigt sich, darauf hinzuweisen, dass Liechtenstein infolge seiner Kleinheit nicht dazu ausersehen sein konnte, eine be- sondere Rolle in diesem Staatenbund zu spielen. Die Frage ist vielmehr nach der Richtung zu beantworten, welche Wirkung die Zugehörigkeit zum Rheinbund für das Land selber hatte. Ist es doch erstaunlich, dass dieses kleine Land als Mitglied in den Staatenbund aufgenommen wurde und nicht dem Schicksal 
der vielen andern kleinen Reichsstände anneim fiel, die unter die Flut der damaligen Mediatisierungswellen gerieten und ihre Selbständigkeit einbüssten. Ja, Liechtenstein ist sogar eines-von den 16 ursprünglichen Mitgliedern des Rheinbundes, gewis- sermassen ein Gründungsmitglied, dessen Name in der Rheinbunds- akte (oder wie sie in der amtlichen Publikation des «Königlich Baieri- schen Regierungsblattes» heisst), in der «Konföderations-Akte der rhei- nischen Bundes-Staaten» wiederholt ausdrücklich genannt wird. Und auch hier wieder eine Besonderheit ! Es ist das einzige von diesen 16 ursprünglichen Mitgliedern, welche die Rheinbundsakte nicht unter- zeichnete, da Fürst Johann I. an der Versammlung in Paris vom 12. Juli 1806 nicht vertreten war. Er war auch bei der' Ratifikation des Vertrages am 25. Juli 1806 nicht vertreten, hat aber andererseits einige Wochen nach Auflösung des Reiches von der Klausel des Art. 7, Satz 2, Gebrauch gemacht. Professor Wilhelm Joseph Behr, Würzburg, er- wähnt in seiner «Systematischen Darstellung des Rheinischen Bundes» vom Jahre 1808 diesen Umstand, indem er 
sagt, der Fürst von Liechten- stein habe, öffentlichen Nachrichten zufolge, von der in Art. 7 der Bundesakte enthaltenen Bestimmung, wonach diejenigen, welche schon im Dienste fremder Mächte sind und darin bleiben wollen, gehalten sind, ihr Fürstentum einem ihrer Söhne abzutreten, Gebrauch gemacht and mit Genehmigung des Protektoriums sein Fürstentum einem drit-
	        

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