Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1955) (55)

— .10 — wurde immer mehr zur wirklichkeitsfremden, wirkungslosen Idee. Aus dem Superior wurde schliesslich der nationale Supremus. Diese innenpolitische Wirklichkeit 'bestimmte auch das Ver- hältnis zu andern Staaten. So kommt es, dass der französische König nach dem Dekret Innozenz III. «Per venerabilem» keinen Höheren über sich anerkennen musste.1' Damit war die souveräne Macht- vollkommenheit des Königs nicht nur gegen innen sondern auch gegen aussen wenigstens negativ formuliert. Ähnliches geschah in England, Spanien und Sizilien. Immer war die Souveränität noch eine Scheidemünze über de- ren Kurs man sich unklar war. Erst. Jean Boitin (1530 — 1596) er- hob die souveräne Staatsgewalt zum Wesensnierkmal -des Staates; er sagte: Jede gerechte Herrschaft über eine Vielfalt von Haushaltun- gen, die mit souveräner Gewalt ausgerüstet ist, stellt einen Staat dar.18 Die Verbindung der Souveränität mit der Staatsgewalt ist offenbar. Im gleichen Zug verwob sich 'die Staatsgewalt mit dem Trä- ger dieser Gewalt, dem omnipotenten Fürsten, dem der Staat zur freien Disposition steht. Was Machiavelli erdacht, wurde'juristische Formel. Die souveräne Staatsgewalt wurde dem Träger dieser Ge- walt gleichgesetzt, während in Wirklichkeit die Frage nach der höch- sten Gewalt im Staat mit der Frage nach der höchsten Gewalt des Staates nichts zu tun hat.19 Alle Rechte, die der König in Anspruch nahm, galten nun als Merkmale der Souveränität. Deren negativen Charakter (keine hö- here Macht über sich) wurde mit der Staatsgewalt, einem positiven Inhalt, ausgwecbselt und angefüllt.20 So trieb der nominalistisch- rationalistischc Hobbes die Fürstensouveränität ins Absolute vor.21 Locke bemühte sich auf liberale Art, der Souveränität positive In- 17. Von der Heydte 1. c., 66 ff. 18. Six livres de la Republique 1576 ]. J. zitiert bei Jellinek 1. c., 453 An- merkung 1. 1.9. Jellinek 1. c., .455 ff. 20. Jellinek I. c, 453. 21. Vgl. Töniiies F., Thomas Holbes, Leben und Lehre, Fromanns Klassiker d. Phil.: Messner .loh., Das Naturrecht, Innsbruck 1950, 484 ff.; Jellinek 1. c, 463.
	        

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