Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1955) (55)

— 21 - Der Vertreter Ägyptens sagt unter anderem: «Zweifellos wissen Sie, dass die Mehrheit im Hinblick auf das Wesentliche an die Souverä- nität Liechtensteins glaubt. Es hat ein Staatsgebiet, eine Bevölke- rung, eine Regierung, eine Verfassung . . . Meine Delegation glaubt deshalb, dass Liechtenstein ein Staat im Sinne des Völkerrechtes ist.»75 Die Diskussion im Sicherheitsrat der UNO über die Souverä- nität Liechtensteins entsteht im Zusammenhang mit dem Gesuch unseres Landes (vom 8. März 1949), Mitglied des internationalen Gerichtshofes zu werden. Da Liechtenstein nicht Mitglied der UNO ist, muss seine Souveränität erst festgestellt werden, damit die Ge- neralversammlung der UNO im Sinn von Artikel 93 der Charta der Vereinten Nationen auf Empfehlung des Sicherheitsrates unser Land in den internationalen Gerichtshof aufnehmen kann. Der Sicher- heitsrat der UNO stimmt über die Empfehlung ah. Gegen 9 befür- wortende Stimmen stehen die zwei russischen Stimmenthaltungen. Am 1. Dezember 1949 tagt die Generalversammlung der UNO. In ihrer 262. Sitzung nimmt sie Liechtenstein in den internationalen Gerichtshof auf. Durch die Aufnahme ist die Souveränität des Für- stentums vom höchsten Forum dieser Welt anerkannt.76 Sofern man dieses Ereignis aus der geringen zeitlichen Distanz werten kann, stellt die Aufnahme Liechtensteins in den internatio- nalen Gerichtshof und die damit verbundene Anerkennung der Sou- veränität eines der wichtigsten aussenpplitischen Ereignisse der letz- ten 100 Jahre dar. Zusammenfassend ist festzustellen: Die Souverä- nität ist von der Geschichte her gesichert. Aus dieser Tatsache folgert: Eine Handvoll Menschen sind auf- gerufen, eine Grössenordnung zu bilden, die gewöhnlich Millionen umfasst. Daraus folgert, dass das Mass der Mitverantwortung in Din- gen des Volkes und .Staates in Liechtenstein schwer auf jedem Bür- ger lastet, weil das Gewicht der staatlichen Grössenordnung auf we- nigen Gliedern ruht. In Liechtenstein kann deshalb ein harmloser Mann mehr nützen oder schaden als 10 000 anderswo. Es muss für 75. Regierungsarchiv, Aktenbündel 248, Akt Nr. 498, Nations Unies, Conseil de Securite 1. c, (Anmerkung 1.) ' 76. Regierungsarchiv, Aktenbündel 248, Akt Nr. 498, Botschaft der fürstli- chen Regierung an den hohen-Landtag; Landesgesetzbl. Jahrg. 1950 Nr. 6.
	        

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