Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1955) (55)

- 19 - andere Staaten. Liechtenstein kann auf zahlreiche Anerkennungen seiner Souveränität hinweisen. Napoleon anerkannte die Souveränität der Rheinhundstaaten.02 Im Vertrag von Treplitz vom 9: September 1813 sicherten die Alliierten den Rheinbundstaaten und damit auch Liechtenstein die Souveränität zu.03 Am 7. Dezember 1813 garantierte der Kaiser von Österreich die Souveränität Liechtensteins. Gleichlautende Garantien gaben Russland und.P'reussen.84 Am 8. Juni 1815 wurde der 'deustche Bund «zur Erhaltung der äussern und innern Sicherheit» der Bundesglieder geschaffen. Es war ein Bund souveräner Fürsten und freier deutscher Städte.01 Liechtenstein war Mitglied des Bundes- Der Bund unterschied sich von einer Allianz durch .unbeschränkte Dauer: er besass kein den Einzelstaaten übergeordnetes Bundesoberhaupt. Daher war er als Gesamtes kein Staat. Die Gesamtheit 'der Glieder bildete eine Art Sozial- oder Kollelktivgewalt.66 Nach aussen stellte er eine völker- rechtliche Gesamtheit souveräner Staaten dar. Als der Bund 1866 nach dem preussisch-österreichischen Krieg, der mit der Niederlage Österreichs endete, sich auflöste,, war Liechtenstein ganz in seine Mündigkeit entlassen. Im Zoll vertrag mit Österreich vom 5. Juni 1852 bis zum 2. Au- gust 1919,67 sowie im Zollvertrag mit der Schweiz vom 29. März 62. JB. 1954, 54, Anmerkung 33. 63. JB. 1954, 159. 64. JB. 1954,-160 f. 65. Hantsch 1. c., 296;. vgl. Klüber, Öffentliches Recht des deutschen Bundes und der Bundesstaaten, 1817, Neuauflagen: 1822, 1831, 1840. 66. Ebers 
1. c, 53 ff. Die staatsrechtliche Definition des deutschen Bundes verursachte den Juristen der damaligen Zeit einiges Kopfzerbrechen. Be- sonders die genaue Umschreibung der Bundesgewalt war schwierig. Juristen wie Jordan, Stieglitz, Maurenbrecher, K. E. Weiss, Zöpfl und H. A. Zachariä bemühten sich um die Klärung der Probleme. Danehen verwirrten Politiker die Lage (besonders durch die Karlshaderbeschlüsse). -Vgl. Schna- bel II. Bd. 1. c, 258 ff. 67. Das Original des Zollvertrages konnte ich nicht mehr auffinden. Der Zoll- vertrag wurde am 23. Dezember 1863, am 12. Dezember 1875 (Ubergangs- ordnung) und am 23. Dezember 1876 usw. erneuert. Regierungsarchiv, Landesgesetzblatt Jahrg. 1876 Nr. 3. -
	        

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