Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1955) (55)

— 14 — .hiui'da'kte nicht. Napoleon nahm Liechtenstein ohne Wissen des Fürsten in den Rheinbund auf.12 2. Die Rheinbundakte kamen unter der drohenden Faust Napoleons zustande. Vertragsschluss unter Gewalt huidet nicht.33 3. Und würden diese Argumente nicht zählen, so wäre wohl der Fürst nicht aber das Land souverän geworden.34 4. Die Abhängigkeit und Unfreiheit Liechtensteins zeigen die Mili- tärverträge, die Liechtenstein unter dem Zwang Frankreichs 1806 und 1809 schliessen musste.30 Die Brüchigkeit unserer Souveränität in ihrer Entstehungszeit tritt uns klar vor Augen. Diese Frage aber rührt an unsere Existenz: Hat am Ende die russische Delegation im Sicherheitsrat der UNO, als sie die Souveränität Liechtensteins verneinte, recht? Antwort: Nein ! Liechtenstein ist seit 1806 ein souveräner Staat. Dem Ansturm der Gegenargumente vermögen die aufgezählten Einwürfe nicht standzuhalten. Die Rheinbundakte erhielten auch ohne Unterschrift des Für- sten oder eines bevollmächtigten Gesandten in Liechtenstein Geltung. Qui tacet, consentire videtur, wer schweigt, stimmt zu. Es bestehen keine Proteste von Seiten Liechtensteins gegen die Verträge. Im Gegenteil, Fürst und Volk kamen den Verpflichtungen, welche die Akte enthielten, nach. Die Beweise, dass man in Liechtenstein an die Souveränität glaubte und sie hinnahm sind zahlreich: Fürst Jo- hann I., der dem österreichischen Kaiser diente, verzichtete auf die Herrschaft des Fürstentums und übergab am 27. September 1806 formell die Staatsgewalt seinem drei Jahre alten Sohn Karl, übte aber die Vormundschaft aus:31' Artikel 7 der Rheinbundakte verbot 32. JB. 1954, 43. 33. österreichische Juristenzeitung, Heft Nr. 15. 23. Juli 1948, 345 ff. 34. Vgl. JB. 1954, 54, Anmerkung 33. «Die Fürsien lies Rheinbundes sind Sou- veräns . . . ;> Napoleon an Dalberg. 35. JB. 1954, 146 ff. 36. JB. 1954, 52.
	        

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