Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1955) (55)

— 13 — nicht einmal gelesen. Eine summarische Aufklärung musste ihnen geniigen. Artikel 11 der Rheinhundakte sah ein Funidamentalstatut für die im Bund zusammengeschlossenen Staaten vor. Es blieb beim Vorhaben. Des Protektors—so nannte sich Napoleon — Verfügungs- gewalt blieb so 'dehnbarer. In einer Note vom 1. August 1806 sagten sich die Rheinbundfürsten vom Reich los. Kaiser Franz legte am 6. August 1806 die Kaiserkrone nieder. Das ist das offizielle Ende des über 1000 Jahre alten Reiches. Die Ereignisse folgten Schlag auf Schlag; wie im hitzigen Dialog Frage auf Antwort folgt, machten Herrscher in gewaltigen Responsorien von Tat und Konsequenz Weltgeschichte.29 Nach der Kenntnis der Etymologie des Wortes Souveränität und nach der Erkenntnis der Auswechselbarkeit des Begriffsinhal- tes können wir im Blick auf die weltgeschichtliche Situation, in wel- che unsere Souveränität hineinwuchs, die Frage nach dieser Souve- ränität aufwerfen. Dabei müssen wir uns die Situation, in der sich Liechtenstein vor 150 Jahren befand.; genau vorstellen unid uns in Beziehung zum Gewesenen setzen, so dass wir gleichsam Repräsen- tanten des geschichtlichen Objektfeldes werden. Die Vorbedingun- gen sind dann geschaffen. Das Begriffsinstrumentarium steht, frei- lieh roh genug, bereit. In der Liste der Rheinbuindfürsten steht auch der Name des Fürsten von Liechtenstein: Die Fürsten von Liechtenstein sind durch diese Akte souverän geworden. Das Reich, unter idessen Schutz das Fürstentum stand, war nicht mehr. Der Fürst kannte keine höhere Autorität über sich.30 Jäh melden sich gegen diese Feststellung die Einwürfe: 1. Die Rheinbundakte tragen weder die Unterschrift des Fürsten, noch die eines bevollmächtigten Gesandten. Dasselbe gilt für die Austrittserklärung aus dem Reich.31 So verpflichten die Rhein- 29. JB. 1954, 41 ff., weitere Literaturangahen in den Anmerkungen. Ferner: Kliers Godehard, Die Lehre vom- Staatenhund, Breslau 1910, 44: Hantsch IL, Die Geschichte Österreichs, II. Bd.. Graz 1949, 279. 30. JB. 1954, 41 ff. , 31. .IB. 1954, 51.
	        

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