Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1954) (54)

— 64 — Geld regierte.»5 Gewiss standen Neid und Ressentiment bei solchen Empfindungen im Vordergrund, aber von weither wirkte doch auch noch der Glaube an jene alte, in den Augen der Ritter göttliche Rang- und Standesordnung ihinein und die nicht mehr abzuweisende Vorahnung, dass diese «Ordnung» zu stören die «Pfeffersäcke»,"wie sie die Kaufleute verächtlich nannten, sich anschickten. Wie leicht bei so enger Vermischung von Edlem und Schlimmem Recht in Unrecht übergehen kann, das sieht man besonders klar an einem bestimmten Zug des Raubrittertums, der vielleicht auch bei dem von uns hernach zu besprechenden Fall eine Rolle gespielt haben könnte. Es gehörte zu den Ehrenpflichten des Ritters, gegen- verletztes Recht anzutreten. Dies war ein «nobile officium» von ursprünglich reinem Glanz, das aber in der Verzerrung des Verfalles 6ich so aus- wirkte, dass ein Ritter, der, aus welchen Gründen nur immer, Hän- del suchte oder auf Raub angewiesen war, sich nur einen Geschä- digten zu suchen brauchte, um als dessen Kämpe den Beutezug zu führen. Es lag dann in seiner Hand, zu bestimmen, was davon in seinen Händen blieb. Bald wurde jedoch die Methode noch verein- facht, indem sich der Ritter den Anspruch dessen, dem Unrecht ge- schehen war, zedieren Hess und nun auf eigene Faust loszog. Un- nötig zu sagen, dass von da aus nur noch ein Schritt zur gewerbs- mässigen Wegelagerei war, bei der nun der Ritter die düstere Rolle eines gedungenen Räubers spielte. Vor dem trüben Hintergrund einer so widerspruchsvollen Si- tuation haben wir nun ein Begebnis zu betrachten, von dem uns ein im Churer Stadtarchiv liegendes Dokument Kunde gibt (siehe An- hang). Es ist ein Brief des Bürgermeisters und Rates zu Memmin- gen an die Stadt Chur vom 11. Juli 1466, in dem berichtet wird, dass «Wilhelm Ryehenstein» den Memminger Bürger «Hansen Wernher» auf der Strasse zwischen Feldkirch und Vaduz nieder- geworfen, ihm ein Pferd und «etlich gelt» abgenommen und ihn «genofcdrengt» (genötigt) habe, in Gefangenschaft zu bleiben oder 80 rheinische Gulden als Lösegeld zu leisten. Die Stelle des Über- falles war sicherlich der dichte Schaaner Wald, den die Strasse Katllirtit-h-Gwinncr a. a. O. S. 62.
	        

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