Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1954) (54)

- 62 - hochfahrenden Worten aussprach: «Reiten, rauhen, das ist keine Schande, das tun die Besten im ganzen Lande.;)1 Diese Vorstellung ist das Resultat der Verwilderung des Faust- rechtes. Das Recht zur Selbsthilfe aber wurzelt hinwiederum im ger- manischen Fehdereclit und es ist daher höchst bezeichnend, dass schon Cäsar bei den alten Germanen eine Anschauung vorfand, die er in die Worte fasste: «Latrocinia habent nul'.am infamiam (Raub hat nichts Schändliches)».2 Denn «lies sagt haargenau das Gleiche, was jener westfälische Adelsspruch ausdrückt. Zwar wurde Fehde- und Faustrecht durch Landfriedensgesetze nach Möglichkeit einge- schränkt und mit allerlei Kautelen umgeben, deren wichtigste die war, dass die Selbsthilfe nur dann zulässig sein sollte, wenn eine Gut- machung erlittenen Unrechtes oder eingetretenen Schadens auf dem ordentlichen Gerichtswege nicht zu erlangen war. Doch trägt ein so gefährlich Ding wie die Überantwortung der Vollstreckung eine» Anspruches an den Geschädigten selbst die Tendenz zur extensiven Iiiterpretierung in sich, so dass wir uns nicht wundern werden, wenn %vir sehen, dass jene vorsorglich aufgerichteten Dämme immer mehr überspült wurden. Diese Entwicklung zum Schlimmen begann wäh- rend des Interregnums, der «kaiserlosen, der schrecklichen Zeit ' (1254 — 1273), in der beim Fehlen einer starken Staatsgewalt die Willkür wild ins Kraut schiessen konnte, so dass bald nicht mehr zu unterscheiden war, wo der legitime Anspruch aufhörte und nackte Gewalttat begann. Von vorheriger Beschreitung des Rechtsweges war nicht mehr die Rede, auch von ordnungsmässiger Ankündigung der Fehde nicht. Das Gefährlichste an der ganzen Situation war aber vielleicht - in moralischer Hinsicht —, dass auch hinter dem, was tatsächlich nichts anderes war als Strassenrauh, immer noch die manchmal vielleicht heuchlerische, in der Regel aber wohl naiv- biedere Meinung lebendig blieb, im Vollzug eines Standes-Privilegs zu handeln. Denn Unrecht tun, ohne sich des Makels bewusst zu sein, der daran haftet, ja dieses Tun noch im Lichte eines ritter- lichen Glanzes zu sehen, das gehört wohl zum Bedenklichsten, was sich im Rechtsleben ereignen kann. 1 (i. Kadhrurh und H. Cwiuner. Geschichte des Verhrerhens. Stuttgart 19.~>1, S. 67. liadljrucli-fjwiiiner a. a. Ü. S. 67.
	        

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