— 98 — System einzuführen.28 Am 22. April 1807 unterzeichnete Fürst Jo- hann in Ausübung der Souveränitätsrechte seines Sohnes Karl das neue Steuergesetz.29 Der alte Steueransatz wurde aufgehoben.:i0 Jedes unbewegliche Vermögen, Einheimischer wie Fremder, der Geistlichen wie der La ien, wurde der gewöhnlichen und permanenten Steuer unterwor- fen.'" Als unbewegliches Gut galten auch alle auf gerichtliche Hy- pothek angelegten Kapitalien. Sämtliche Immobilien mussten ge- schätzt werden;32 von ihnen sollte ein «Simplum» in der Höhe einer einprozentigen Abgabe erhoben werden.'13 Im übrigen hing die Höhe der Steuer von den Bedürfnissen des Landes ab. Alle Bettler und deren Kinder im Alter von über achtzehn Jahren mussten ein fikti- ves Vermögen von 150 fl., «des landesherrlichen Schutzes wegen;» versteuern, die Dienstboten ein solches von 100 fl., Pächter das ein- jährige Erträgnis des gepachteten Bodens.3' In gleicher Härte wur- den die mit Schulden beladenen Untertanen vom Gesetz erfasst, da die Schulden, die auf dem Besitze hafteten, vom steuerbaren Vermö- gen nicht abgezogen wurden.3'' Der Ertrag der gewöhnlichen Steuer sollte die Auslagen der Landesverwaltung decken, sowie dem Unter- halt des Gesandten beim Rheinbund dienen.3" Zur permanenten 28. Hanisch II, 16f> f.; Huber, 243 ff. 29. I.RA. AR. Fasz. I, Matr. 12, Einleitung zum Steuergesetz, 22. April 1807; 1. c. Gesandter an Menzinger. 31. Dez. 1806; 1. c, Gesandter an die Hof- kanzlei, 28. Jan. 1807; 1. r., Schreiben der Hofkanzlei, 12. Feh. 1807. Diese Schreiben beweisen den Einfluss des tiesandten auf die Steuergesetzgebung. 30. Art. 1 des Gesetzes. 31. Art. II und III. 32.. HK. Wien L 2 — 4, 1. Gesuch, 24. Juni 1807. Die Schätzung der Güter konnte dann nicht durchgeführt werden, die Bürger nahmen gegen mehrere Artikel des Gesetzes Stellung; 1. c, Schreiben der Hofkanzlei. Am 2. Sept. 1807 sah die Hofkanzlei von einer Schätzung aller Güter ab. Die Unter- tanen mussten das Vermögen angeben. 33. Art. IV und V des Gesetzes; vgl. Winkopp, Heft 4 — 6, 177 f.; 171. Ver- hältnisse in Bayern. 31. Art. VI: Schädler. Landtag. 120. Das Landessehutzgeld wurde in der Folge nicht erhoben. LRA. SR. Fasz. Gl. 123/pol.. Verordnung, 10. Okt. 1807. Es wurde die Besteuerung des gepachteten Bodens, des Zehnten und der bayrischen Güter umschrieben. 3f>. Art. VII; Hirn, f>ü; Helbok, 168. Verhältnisse in Vorarlberg. 36. Art. X.