Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1953) (53)

III. Kapitel Die Gesetzgebung; Eine Reihe von Gesetzen sorgte in Liechtenstein zur Zeit des Rheinbundes für die rücksichtslose Durchführung eines Nivellier- ungs- und Zentralisationssystems. Freilich, manches der neuen Ge- setze sollte von segensreicher Wirkung sein, manches Bittere er- zwangen Not und Umstände, anderes aber, wie die Einführung des Grundbuches, geschah aus Weitblick der Obrigkeit. Nicht in der Neuschöpfung der eingeführten Gesetze, — es handelt sich meist um Nachahmung österreichischer Vorbilder, — sondern in der Durchführung der Erlasse liegt das grösste Verdienst der Obrigkeit.1 Steuergesetz Eines der ersten Gesetze, das mit Berufung auf die Souve- länilät des Fürsten erlassen wurde, ist das Steuergesetz vom Jahre 1807. Das neue Gesetz kam nicht ohne vorbereitende Beratung zu- stande. Der Landvogt, der Gesandte Schmitz Grollenburg und die Hofkanzlei erörterten eingehend die Probleme, die durch diu Zwangslage des Augenblickes gestellt wurden: das Truppenkontin- gent für Napoleon musste bezahlt werden. • Bei einer grundsätzlichen Betrachtung des Steuerproblems muss in Liechtenstein vor 1807 eine Landessteuer und der «Schnitz» un- terschieden werden, obwohl sich die Unterscheidung nicht immer säuberlich durchführen lässt. Die Landessteuer wird erstmals in einem Urbar des Jahres 1507 für die Grafschaft Vaduz mit 89 Pfd. angegeben, in der Herrschaft 1. Die Einteilung der folgenden Gesetze geschieht nach chronologischem Gesichtspunkt. Hingegen werden Erlasse, die in ihrem Werden einander bedingen, aufeinanderfolgend behandelt.
	        

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