Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1953) (53)

— 93 — Sehuppler wie Menzinger Unrecht: dem ersten werden Verdienste zugesprochen, die er nicht besitzt, dem letzteren etwelche vorent- halten. Landvogt Schuppler konnte die aufkeimende Saat seines Vorgängers pflegen und veredeln. Er hatte leichtere Arbeit. Unter Sehuppler hätte das Volk kein Recht, sondern nur die Pflicht zum Gehorsam. Gegen Menzinger konnten alte Rechte geltend gemacht werden, nicht mehr gegen Sehuppler. Dennoch war Menzinger der Organisator des liechtensteinischen Schulwesens, Schuppler aber Erbe.
	        

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