Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1953) (53)

— 66 - amtlichen Lizenzsoheines.43 Künftighin dürfe keine Ehe mehr ge- schlossen werden, «es sey dan, man sehe, dass sich solche Leute an- ständig zu ernähren im Stande seyen.»44 Schuppler drang noch mehr als sein Vorgänger auf die Einholung der oberamtlichen Bewilligung. Er warf den Geistlichen vor, «Brautleute ohne amtliche Heuraths- bewilliguug» zu trauen,45 drohte den fehlbaren Priestern mit sofor- tiger Entlassung aus ihrem Amte46 und verklagte sie wegen Miss- achtung gesetzlicher Vorschriften beim Bischof,47 der die Obrigkeit seiner Unterstützung versicherte.48 Damit war eine Kompetenz mehr in der Hand des Oberamtes. Das neue Recht musste früher oder später zu Konflikten führen, die in der Tat nicht ausblieben.49 Der Chronist Helbert hatte im amtlichen Bewilligungsschein das fiska- lische Motiv mit sicherem und argwöhnischem Scharfblick erkannt: . . . «und wenn ein ziemliches Vermögen da ist, so müssen sie wie- der 50 bis 70 fl. bezahlen.»50 Schon früh begann in Liechtenstein der Kampf der Obrigkeit gegen die vielen Prozessionen und Wallfahrten.51 Die weltliche wie die geistliche Obrigkeit ging besonders gegen die Prozessionen der beiden Landschaften nach Rankweil und die dabei vorkommenden Miscbräuche vor. Die «Wallfahrenden Saufbrüder und Zechschwe- stern»,, so berichtete Landvogt Grillot um 1768, hätten mehr die Wirtshäuser als die Gotteshäuser gefüllt, und in einen» bissigen Wortspiel fügte er in seiner aufklärerischen Kritik bei, dass die Beter das Kreuz nur bis «ins Heiligkreuz», einer Wirtschaft in Feld- kirch, begleiteten.52 Bischof Dionysius verbot nun den Pfarrkindern von Schaan die Wallfahrt nach Rankweil, aber die Schaaner zogen 43. BF. HK. Wien (1784) L 2 — 14. Schon Rentmeister Fritz beklagte sich, dass in Liechtenstein ohne die Obrigkeit zu fragen, geheiratet werde. 44. LRA. AR. Fasz. 1, Menzinger an den Kanzler Baal, 8. Jan. 1805. 45. 1. c, SR. Fasz. C 1, 129/pol., Schuppler an die Geistlichkeit, 2. März 1811. 46. 1. c, Fasz. P 1, 10/pol., Schuppler an die Geistlichkeit, 14. Jan. 1811. 47. 1. c, Fasz. G 1, 130/pol., Scbuppler an den BiBchof, 2. März 1811. 48. Vgl. Dekret Tametsi Sess. XXIV cap. 1. de ref. matr; zitiert aus LThK. III, 557; vgl. LRA. SR. Fasz. G 1, 129/pol., 144/pol. mehrere Akten. 49. Mayer, 619. 50. Helbert, 135. 51. Vgl. Büchel, Schaan, 64 ff. 52. 1. c, Verzeichnis der Prozessionen, 64 f.
	        

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