Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1953) (53)

— 65, — übergab am 10. Juni die umstrittenen Besitzungen den Vertretern der Regierung des Kantons St. Gallen.35 Von weit grösserer Bedeutung als die geschilderten Differen- zen War Schupplers Einmischung in die Taufpraxis der Kirche. Der Landvogt verbot den Geistlichen, ohne vorherige Benachrichtigung des Oberamtes, an Einheimische wie an Ausländer Taufscheine aus- zustellen. Viel zu weit ging der Landvogt in seinem Eifer, als er 1823 die Taufe unehelicher und heimatloser Kinder, ohne Vorwis- sen der politischen Behörde, verbot, damit daraus nicht ein bürger- liches Recht, wie das der politischen Zugehörigkeit, abgeleitet wer- den, könne.34 In der Ehegesetzgebung stiessen die Interessen des neuen Staa- tes mit denen der Kirche ebenfalls zusammen. Die Einführung der Zivilehe in Frankreich zur Zeit der franz. Revolution brach eine grosse Bresche in die kirchliche Ehegerichtsbarkeit,37 da nun die Ehe in Frankreich als zivilrechtlicher Vertrag angesehen wurde.38 Auch katholische Fürsten, die im Banne des Josefinismus39 standen, förder- ten die Säkularisierung der Ehe.40 Das Interesse der liechtensteini- schen Obrigkeit an der Ehegesetzgebung wurde durch eine Verordnung der fürstlichen Hofkanzlei vom 14. Oktober 1804 bekundet.41 Der Bischof von Chur nahm den Antrag der Hofkanzlei, die Ehe erst nach weltlicher Genehmigung einzusegnen, ohne weiteres an,42 aber die Geistlichen des Fürstentums umgingen oft das obrigkeitliche Ge- bot. Laridvogt Menzinger betonte wiederholt die Notwendigkeit des 35. LRA. AR. Fasz. XIV 15, Landvogt an die Hofkanzlei. 13. Juni 1806. 36. Vgl. Mayer, 619. 37; LThK. III, 560: 38. His, 369. 39. Holzknecht, 63. 40. LThK. III, 560. 41. Das Original dieser Verordnung ist nicht mehr im LRA. Das Vorbild für die Verordnung vom 14. Okt. 1805 ist sehr wahrscheinlich das Ehepatent in Österreich vom. 16. Jan. 1783. Vgl. G. Matt, Geschichte der Matt, Zug 1939, IV. ;Bd. 27. Im Jahre 1704 wird ein Mann, der sich ohne Vorwissen der Obrigkeit verkünden Hess, bestraft. 42. LRA. SR. Fasz. Alte Norm., Bischof an die Obrigkeit, 15. Dez. 1804. «Die Anordnung im Bezug auf die Einsegnung .der Ehen erforderliche, jedes- malige vorläufige obrigkeitliche Erlaubnis» werde der Bischof den Geist- lichen in Liechtenstein mitteilen. 5
	        

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