Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1953) (53)

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- nicht mehr.49 Die Richter der einzelnen Gemeinden durften keine Urteile fällen, sondern sie mussten sich "mit der Schlichtung der Streitfälle begnügen.50 Nur bei polizeilichen und peinlichen Ver- handlungen sollte jeweils der Ortsrichter der Gemeinde, aus welcher der Delinquent stammte,'beigezogen werden.51 Die Verwaltung der Gemeinde lag in den Händen eines Richters, eines Bürgermeisters,52 eines Säckelmeisters und mehrerer Geschworener. Für das Richter- amt schlug die Gemeinde jährlich53 drei Männer vor, aus denen das Oberamt den tüchtigsten auswählte.54 Das Ortsgericht überwachte in den Gemeinden die Erfüllung der Gesetze, verwaltete das Ge- meindevermögen, zog die Steuern und Kameralabgaben ein,55 ver- trat die Gemeinde vor dem Oberamt und führte die Gemeinderech- nung, die alljährlich dem Amt vorgelegt wurde. Auch Gemeinde- versammlungen sah der Landvogt vor, an denen aber keine Be- schlüsse über das Vermögen der Gemeinde gefasst werden durften. Lediglich die Beamten der Gemeinden konnten über Ausgaben im Betrag bis zu.fünf Florin verfügen; handelte es sich um höhere Be- träge, musste das Oberamt angefragt werden.56 Der Zweck der Ge- meindeversammlung war, die oberamtlichen Verfügungen anzuhören. In Vorarlberg, wo ähnliche Zustände herrschten, galt die für Liech- tenstein ebenso gültige gesetzliche Bestimmung: «Die Gemeinden sind in der Ausübung ihrer Rechte wie die Minderjährigen be- schränkt.»57 49. Konföderationsakte, 111; «Die Zwistigkeiten, in welche sie mit ihren Un- tertanen verwickelt werden könnten, dürfen daher an keinen fremden Ge- richtshof gezogen werden.» 50. LRA. SR. Fasz. unnummeriert, Schupplers Rede beim Amtsantritt, 51. Art. XI, DI. 206. 52. ' Die Dienstinstruktionen sahen einen Bürgermeister vor. In den Akten aber traf ich nie auf diese Amtsperson. 53. Kaiser. 501, spricht von einer Amtsdauer der Richter von 2 Jahren. Vgl, Art. XIII, DJ. 206. Die DI. schreiben aber eine jährliche Bestellung der Richter vor. 54. KB. 568. Die Behauptung Büchels, die Wahl der Gemeindefunktionäre läge bei der Gemeinde, gilt nur in-beschränktem Umfang, vgl. Art. XIII, DI. 206. 55. Art. XXXXI, LRA. SR. Fasz. G 1, Dienstinstruktionen, (nicht veröffentl.) 7. Okt. 1808. Die alten Herkommen blieben, soweit sie der Obrigkeit ein- träglich schienen. 56. 1. c, SR. Fasz. unnummeriert, Antrittsrede Schupplers, 1808, zu den Schuldforderungen. 57. Hirn, 39.
	        

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