Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1953) (53)

- 55 bis 1814 bei Bayern,42 das seit 1806 auch das Patronatsrecht und die Einkünfte an Zehnten in Mauren beanspruchte.43 Unklarer lagen die Rechtsverhältnisse bei der Feste Gutenberg, wo das Oberamt die Gefälle wegen Rechtsunsicherheit deponieren Hess,44 bis Guten- berg 1814 wieder Österreich zugesprochen wurde.45 Dem liechten- steinischen Oberamte war für die Güter die Steuer zu entrichten. Eine Tatsache aber muss deutlich hervorgehoben wer- den: Vom Reichsverbande losgelöst, wurde Liechtenstein 1806 kraft der durch die Rheinbundakte verliehenen Souveränität ein selb- ständiger und unabhängiger Staat.46 2. Die neue Verwaltung Die Betonung der absoluten Souveränität des Fürsten fand in der neuen Verwaltung des Landes einen starken Niederschlag. Das Oberamt in Vaduz vertrat wie bisher den Fürsten und bestand au» Landvogt, Rentmeister und Gerichtsaktuar,47 es war die dem Für- sten verantwortliche Regierung Liechtensteins und Gerichtsbehörde erster Instanz.48 Es gab keine Gewaltentrennung. Der Kläger oder der Beklagte konnte nur noch an den Fürsten in Wien appellieren: denn die Möglichkeit der Appellation an ein Reichsgericht bestand 42. Strickler, IX., 1070, 1072, 1119. Nach dem Frieden von Luneville (1801) kamen die Besitzungen von St. Luzi in Bendern an Oranien-Nassau, 1804 an Österreich, 1805 an Bayern. Graubünden protestierte gegen diesen Wechsel und hoffte die Besitzungen zu bekommen. Schon früh aber er- kannte das Departement für Auswärtiges, dass Bendern «nicht mehr zu retten sei». Bendern sei nie ein Kloster gewesen, sondern nur eine Pfarrei, die 1192 an St. Luzi vergabt worden sei. 43. Büchel, Mauren I, 84. Seit 1714 besass Feldkirch das Präsentationsrecht in Mauren; Büchel, 1. c, 100 ff., über den Zehnten. 44. Büchel, Gutenberg bei Balzers, JB. (1914) 97; LBS.. Nr. 12/60. 45. HK. Wien, L 2 — 1, 35, Schuppler an den Fürsten, 1. Okt. 1810. Als Vor- arlberg 1805 an Bayern fiel, beanspruchte der bayrische König Gutenberg. Österreich protestierte gegen das Ansinnen Bayerns. Darauf nahm das liechtensteinische Oheramt die Gefälle Gutenbergs «ad depositum». (1814 gestand Montgelas die Güter wieder Österreich zu.) Zur Zeit des Streites lagen die Patronatsrechte in Balzers im Unklaren. 46. In der Maur, Gründung, 32; A. Ritter, Ansprache z. Erinnerung an die erste Huldigung der Unterländer an das Fürstenhaus von Liechtenstein. JB. 1949, 31. 47. Art. XI, DI. 205 f. 48. In der Maur, Johann, 199, Anmerkung 2. Die Trennung von Justiz und Ver. waltung wurde im F. L. erst 1871 durchgeführt.
	        

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