Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1953) (53)

- 54 — der Rheinbundfürsten deutlich erkennbar.32 Laut den Bundesakten waren die Herrscher, wenigstens dem Buchstaben nach, von jeder fremden Macht völlig unabhängig.33 Die Souveränität erforderte nicht unbedingt die Abschaffung der alten Verfassung,34 wohl aber verloren Gesetze und Institutionen, soweit sie nur mit dem alten Reiche in Zusammenhang standen,35 ihre Gültigkeit.36 Von einiger Bedeutung für das Fürstentum Liechtenstein wur- de der Verzichtartikel der Rheinbundakte, weil danach jeder Souve- rän auf Jurisdiktions- und andere Hoheitsrechte im Gebiet eines andern Staates verzichten musste.37 So fiel für Liechtenstein der alte Steuervertrag mit Feldkirch dahin.38 Hingegen blieben die Pa- tronatsrechte, die Zebntgerechtsame, nutzbare unwesentliche Rega- lien durch den Verzichtartikel unberührt; desgleichen wurden auch Schuldforderungen, Servitute und bewegliches Eigentum im Gebiete eines andern Bundesfürsten nicht angetastet.39 Demnach blieben das Patronatsrecht über die Pfarrei Ben- dern,40 sowie die ehemaligen Besitzungen des Klosters St. Luzi samt den Einkünften an Zehnten41 nach wechselvoller Vergangenheit 32. Vgl. Jellinek, 481. 33. Konföderationsakte, 111, Napoleon an Dalberg, «Die Fürsten des Rhein- bundes sind Souverains . . . Wir haben sie als solche anerkannt.' 34. Zachariä, 164 ff. 35. Vgl. Schröder, 983. Verschiedene Schwierigkeiten, die durch die Media- tisierung entstanden, traten in Liechtenstein nicht auf. So gab es keine Reichslehen, kaiserliche Exspektanzen oder Anwartschaften; vgl. Zachariä. 166 ff. 36. 1. c, 163. 37. Altmann, 7. «Les rois, grands ducs, ducs et princes confederes renoncenl chacun d'eux pour soi. ses heritiers et successeurs ä tout droit actuel . . . » 38. LRA. SR. Fasz. XVII 18, Vertrag, 1614. Die Steuern mussten danach nicht jener Behörde bezahlt werden, wo der Boden lag, sondern dorthin, wo der Besitzer wohnte. Abschrift des Vertrages. 39. Zachariä, 159 ff. 40. Büchel, Bendern. 94 ff. 41. Vgl. 1. c, Lehensurkunden, 123 ff.; über den Zehnt, 1. c, 135 ff.; Strickler IX, 1068. Der Ertrag der Schupflehen soll jährlich 475 fl. ausgemacht haben.
	        

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