Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1953) (53)

— 50 — nun, wie schon Hobbes lehrte,146 in den Fürsten verlegt worden, während früher ein Dualismus von Rechten des Volkes und Rechten der Obrigkeit geherrscht hatte.147 Nun hiess das erstrebenswerte Ziel: «Regularite methodique de l'edifice.»148 Wie in andern Rhein- hundstaaten die ständischen Freiheiten dahinfielen, 'so wurde in Liechtenstein die Landammannverfassung verworfen und eine Liste von Souveränitätsrechten aufgestellt,149 die Züge des Absolutismus trugen.150 Der Rechtsanwalt des Fürsten, von Erstenberg,151 erklärte im Jahre 1806, dass dem Fürsten kraft der Souveränität ^unum- schränkte Regentengewalt» zukomme, es läge ganz in der Macht des Fürsten, die bisherige Verfassung den «nunmehrigen Verhältnissen gemäss» umzuformen.1'12 Es frägt sich, inwieweit man nach der Beseitigung des Lands- brauches im Jahre 1809 noch von einer Verfassung im eigentlichen Sinn des Wortes sprechen kann. Man musste die Dienstinstruktionen als Verfassung bezeichnen, die nicht einmal die Unterschrift des Fürsten tragen;153 auch wurde das Schriftstück nicht veröffentlicht, sondern es galt lediglich als Leitfaden für den Landvogt zur Aus- arbeitung einiger Gesetze. Somit besass Liechtenstein vom 1. Januar 1809 ab bis zur Einführung der landständischen Verfassung vom 9. Nov. 1818154 keine geschriebene Verfassung. Die Totalität des Umsturzes Hess diesen Mangel im neuen Souveränen Fürstentum kaum zum Bewusstsein kommen. 146. Jellinek, 146. 147. Vgl. Landsbrauch, 1794 Nr. 10728 ff. 148. Vgl. Schnabel I, 151 f. 149. Altmann, 6. 150. Vgl. Jellinek, 468 f. 151. HK. Wien L 2 — 14, 31, Schreiben Erstenbergs, 9. Sept. 1806. Erstenberg nannte sich «Euer Durchlaucht Rechtsanwalt». 152. HK. Wien L 2 —14, 1, Gutachten, 18. Nov. 1806. 153. Schnabel II, 125. Schnabel bezeichnet die Verfassung als ein feierliches Gesetz. 154. JB. (1905) 213 ff.
	        

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