Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1953) (53)

— 24 - dem Landammann und den Richtern entzogen, dafür sollte durch besondere Gnade des Fürsten, um dieselbe «in Effektu» zu verspü- ren, das minder-wichtige Frevelgericht durch den Landammann und die Gerichtsleute gehalten werden.75 Tatsächlich nur noch ein billiger Rest der alten Rechte! An Stelle des ehemaligen Zeitgerichtes76 tra- ten die allwöchentlichen Verhörtage des Oberamtes 
77 mit dem rein konsultativen und beobachtenden Beisitz des Landammannes.78 Man kann also mit Rücksicht auf den Erlass vom 25. Sept. 1733 nur mit grossen Vorbehalten von einer Wiedereinführung der alten Verfas- sung sprechen. Im Hinblick auf den Umfang der Volksrechte vor dem Erlass des Fürsten Wenzel im Jahr 1733 gab das Gesetz vieles dem Volke zurück. Das Volk war mit dieser Ordnung zufrieden und zeigte eine lebendige Anteilnahme am innenpolitischen Geschehen, die sich vor allem in den Vorgängen auf der Landsgemeinde äusserte, wo bald in lärmender Willkür, bald in ernstem Verantwortungsbe- wusstsein die Volksvertreter gewählt wurden.79 Zur Zeit der Grafen von Sulz (1507 — 1613) erfolgte die Wahl der Landammänner auf der Landsgemeinde in einem Zyklus von 2 Jahren.80 Später hielt man die Landsgemeinde nicht mehr in peri- odisch abgegrenzten Terminen,81 obwohl die schon erwähnte Ver- ordnung des Fürsten Wenzel vom Jahre 1733 eine Amtsdaucr von 4 Jahren vorgeschrieben hatte.82 Das Oberamt schrieb jeweils die Wahl aus.83 «Die Landammannbesetzung, die gewöhnlich und alt- hergebrachter Massen am Pfingstmontag oder Dienstag vorgenom- men» wurde, so berichtet Rentmeister Fritz, «muss drey Wochen vorher von Obrigkeitswegen ausgeschrieben und in allen Gemeinden 75. Feger, 96 f. quarto. 76. Ospelt, Verfassungsgesch., 15. 77. LRA. AR. Fasz. I, Dienstinstruktionen, 16. Marz 1748. 78. Feger, 96. secundo. 79. Liechtenst. Regesten, 133; BF. HK. Wien (1784) L 2 — 14. 80. KB. 404. 81. LRA. AR. Fasz. XXII 23, Akten 1799. Die Wahltermine variierten zu Ende des 18. Jahrhundert sehr, z. B. bat 1799 Landammann Kindle das Oberamt, sein Amt, das er 3 Jahre inne hatte, niederlegen zu dürfen. 82. Feger, 96 f., quarto; G. Matt, Geschichte der Matt, Zug 1939 (Selbstverlag), IV. Bd. 37. Im Jahre 1736 wollten die Untertanen den Landammann alle drei Jahre wählen. 83. Ospelt, Aemterbesetzung, 26 ff.
	        

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