Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1953) (53)

— 23 — dass beim Blutgericht der Landammann den Beisitz haben dürfe und den Stab zu führen und zu 'brechen habe, sobald der Landschrei- ber das Urteil verlesen hätte. Den Spruch aber fällte das Oberamt. Bei gewöhnlichen Verhörtagen besass der Landammann das Recht auf Beisitz, er wurde ferner befugt, Obligationen auszustellen und Kontrakte nach vorhergehender Anzeige und Protokollierung beim Oberamte zu siegeln, er konnte zusammen mit den Richtern Frevel- gerichte halten. Bei dieser Verfassung dienten sehr wahrscheinlich böhmisch- mährische Verhältnisseals Vorbild, was damit zusammenhängen mag, dass weite Besitzungen der Fürsten von Liechtenstein in diesem Raum lagen.67 Abgesehen davon finden wir zum Schicksal der liech- tensteinischen Landammannverfassung in den österreichischen Ständen eine Parallele; denn auch dort wurden die alten, spröden Formen den Ständen belassen, während die Obrigkeit wichtige Rechte, wie die Bewilligung von Steuern, der ständischen Verwal- tung entzog,68 um alles einer «Gott gefälligen Gleichheit» unterzu- ordnen,69 und trotzdem tagten die zur Formsache erniedrigten Landtage. Vergleichen wir die neue Rechtsstellung der Volksbehörden mit der früheren, so erkennen wir den Widerspruch der äusseren Form zu den wirklich verliehenen Rechten. Früher hatte das Gericht mit dem Landammann alle Kompetenzen erster Instanz beim Zeitgericht:70 im Blut- oder Malefizgericht,71 im Frevelgericht und im Schuld- oder Gantgericht.72 Nun blieb dem Landammann im Blutgericht noch die leere Schale der Zeremonie,73 während er früher den Vorsitz aller Gerichte74 geführt hatte, war ihm bei den Gerichtsverhandlungen nur der Beisitz zugestanden. Das Malefiz- und Blutgericht wurden 67. Criste, 163. 1817 konnte eine Zeitschrift feststellen, dass Fürst Johann in Mahren den 6. Teil dieses Landes besitze. Der Flächeninhalt der Besitz- ungen war 10 mal grösser als die Insel Elba. 68. Huber, 255. 69. Hantsch II, 166. 70. KB. 405 f. 71. KB. 406 ff. 72. KB. 408. 73. Feger, 96, primo. 74. KB. 337 f.
	        

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