Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1953) (53)

— 21. — anschlage und die Kosten zum Unterhalt des Truppenkontingentes.50 An den Kreistagen selbst vertrat zu seiner Zeit Landvogt Grillot (1752 —1771)51 jeweils den Fürsten,52 später wurden'bei diesen Tagungen Stimmvertreter unterhalten. Nur 1801 reiste Landvogt Menzinger zur Kreisversammlung nach Ulm.53 Das Oberamt wahrte unter den Fürsten von Liechtenstein die Rechte der Obrigkeit: es zog die fürstlichen Einkünfte an Regalien und Lehensgütern ein und 'beaufsichtigte das gesamte Staatswesen, sodass es die eigentliche, dem Fürsten allein verantwortliche Regie- rung darstellte, an deren Spitze der Landvogt stand, ihm zur Seite der , Rentmeister und der Landschreiber. Der Landvogt war ver- pflichtet, über seine wichtigeren Amtshandlungen an die fürstliche Hofkanzlei in Wien Bericht zu erstatten,54 die ihrerseits den Fürsten im «gehorsamen Vortrag» unterrichtete. Das Amt, wie man die fürstliche Behörde in Vaduz auch nannte, musste wöchentlich an eiuem bestimmten Tag vorgefallene Frevel und Klagen der Unter- tanen anhören,55 wozu noch ein besonderer Tag kam, an welchem Urteile gefällt und regierungsamtliche Schreiben beraten wurden.56 Der Landvogt führte dabei das Präsidium. Allein das Oberamt in corpore besass die Macht, obrigkeitliche Angelegenheiten zu besor- gen. In Friedenszeiten verwaltete es gemeinsam mit den Landam- männern57 der beiden Landschaften das Militärwesen und über- wachte den Abzug der Untertanen.58 Der fürstlichen Behörde wur- den seit dem Zeitalter des Absolutismus immer mehr Rechte zuge- 50 Vgl. Schröder, 912 f. 51. Tschugmell, 52; KB. 588. 52. BF. HK. Wien (1784) L 2 —14. 53. LRA. AR. Fasz. 44 XXXXIII, Hofkanzlei an Menzinger, 31. Okt. 1801. Am 31. Okt. wurde Menzinger vom Fürsten ermächtigt, an der auf den 16. Nov. ausgeschriebenen Kreisversammlung teilzunehmen; Relationen über die Kreisversammlung im gleichen Fasz. 54. Vgl. Tschugmell, 75 f., Eid des Landvogtes. 55. LRA. AR. Fasz. I, Verordnung, 21. Okt. 1772. Die Verhörtage scheinen oft einen tumultartigen Charakter angenommen zu haben. Fürst Franz sah sich deshalb genötigt 1772 eine scharfe Verordnung zu erlassen. 56. 1. c, Dienstinstruktionen, 16. März 1748. Es durften keine Berichte oder «Aufsätze» verschickt oder «ad mundum» gebracht werden, ohne dass sie nicht im Rat genehmigt worden waren. 57. 1. c. 58. 1. c. 2 *
	        

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