Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1953) (53)

- 17 — Wenzel im Jahre 1396, geschaffen worden war.12 Die Bedeutung der bran'disischen Freiheiten lag besonders in 'der Regelung des Rechts- ganges und der richterlichen Gewalt: es wurde der Weiterzug an das Hofgericht Rottweil und an das Landgericht Unterrätiens in Rankweil verhindert. In der Folge sind die Bestätigungsurkunden der brandisischen Freiheiten bis in die neuere Zeit hinein zahlreich.13 Durch die Erhebung der Grafschaft Vaduz und der Herrschaft Schellenberg zu einem unmittelbaren Reichsfürstentum. (23. Jan. 1719)14 unter dem Namen Liechtenstein verloren die (brandisischen Freiheiten an Bedeutung. Der Landesfürst wurde seiner neuen Stel- lung gemäss Träger der unumschränkten landesherrlichen Gewalt,13 sodass nach der damaligen Reichsverfassung dem Reichsfürsten zur vollen Souveränität nur mehr der stolze Titel fehlte.16 Damit war alle Macht vollkommen in der Hand des Fürsten zusammengeballt, und ein Kampf gegen die alten Volksrechte musste befürchtet wer- den, zumal der Absolutismus immer mehr Boden gewann und alte Rechte vernichtete. b) Volks rechte • Neben der Festigung der obrigkeitlichen Rechte ist die Ent- wicklung der Volksrechte zu beachten, die zur Zeit der Grafen von Sulz im Landbrauch zum erstenmal schriftlich niedergelegt worden waren. Gemäss den brandisischen Privilegien mussten alle, die im Gebiete der Freiherren von Brandis sassen, bei diesen das. Recht suchen.17 Dadurch wurden die ständischen Unterschiede beseitigt, und es bildeten sich die Gerichtsgemeinden der Grafschaft Vaduz und der Herrschaft Schellenberg,18 die aus einem Dreiervorschlag der Herrschaft ihren Landammann wählten.19 Er stand dem Gerichte 12. Ritter, Freiheiten, 31; KB. 228. 13. Ritter, Freiheiten, 9, 27 f.; Liechtenst. Regesten, 108 f., 120 ff., 124 f., 126, 130; Ritter, Urkunden, 79 f.; R. Thommen, Urkunden zur Sehweizergeseh. aus österr. Arch. III, 232, ff. 14. Palatinatsdiplom, 63 ff. 15. Ospelt, Verfassungsgesch., 17; sowie: In der Maur, Gründling, 15; KB. 509; Scha'dler, Entwicklung, 14. 16. KB. 515. 17. KB. 336, Artikel 4; Ospelt, Verfassungsgesch., 12 f.; Ritter Freiheiten, 19 ff. 18. KB. 337. 19. Vgl. Regesten GA., 140. 2
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.