Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1953) (53)

— 152 - rnen aufgesetzt, und die Unterhändler einigten sich. Noch fehlte die Ratifizierung von Seiten der Höfe.39 Wohl unterzeichnete Fürst Johann am 26. Okt. 1808, der Herzog von Nassau aber verweigerte die Ratifizierung, da er den Beitritt der übrigen Fürsten erzwingen wollte, wie es im Vertrage von 1806 zugetroffen hatte.40 Bis zum September des Jahres 1808 wurde von Nassau ein Truppenkontingent von 2054 Mann gefordert.41 Das Fürstenkolle- gium hatte noch keinen Vertrag geschlossen. Erst nachträglich, als es um die Bestreitung der Kriegskpsten ging, kam es zu einem Ab- kommein mit rückwirkender Geltung.42 Die Kriegskosten des plötzlich aufgebotenen Kontingents mussten auf Nassau, Armberg, das Haus Salm, Hohenzollern-Hechingen, Hohenzollern-Sigmaringen, Isenburg, Liechtenstein und Leyen verteilt werden. Der französische Geschäftsträger Bacher zitierte im März 1809 die Gesandten der obgenannten Fürsten zu sich und überreichte ihnen im Namen des Kaisers eine Note, die den Vertrag mehr oder weniger schon fertig enthielt.43 Allzu tiefes Nachdenken wurde dadurch den Gesandten erspart. ^ Zögerten vorher die Mitglieder des Fürstenkollegiums, einen neuen Vertrag mit Nassau ceinzugehen, so blieb ihnen jetzt nichts anderes übrig, als zu verhandeln, wie es Liechtenstein schon einige Monate vorher versucht hatte. Der Vertrag regelte die Verteilung der Bestände des Kontingentes,44 umschrieb die Diensttauglichkeit45 und setzte die reglementsmässige Formierung der Mannschaft fest;46 es wurden die Kosten verteilt47 und die Zahlungsfristen bestimmt.48 39. ].' c, Kopie dieses Vertrages. 40. 1. c., Begleitschreiben des Gesandten, 16. April 1806. 41. 1. c, Note Bachers, 6. März 1809. 42. 1. c, Note Bachers, 6. März 1809. 42. 1. c, Einleitung zum Militärvertrag, 12. März 1809. 43. 1. c, Beilage 5. 44. Art. II. 45. Art. III. 46. Art. IV. ;< 47. Art. V. Dieser Artikel regelte die Verteilung der «Formations- und Equi- pirungskosten»; Art. XIV verteilte die Kosten, die durch ausserordentliche Verluste entstanden wären, sowie die Ersparnisse in Friedenszeiten; die Ausrüstungskosten umschrieb Art. VI. . 48. Art. VIII.
	        

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