Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1953) (53)

I. Kapitel JMe alten Verfassungs Verhältnisse bis znni 1 mstiirz (1808) 1. Verfassungsgrundlagen a) Landesherrliche Rechte Die landesherrlichen Rechte der Besitzer der Grafschaft Vaduz und der Herrschaft Schellenberg bestanden zu Ende des Mittelalters in der Landeshoheit, der bürgerlichen und peinlichen Gerichtsbar- keit, in Regalien und nutzbaren Hoheitsrechten, im MannscbaCl.«- rechte und der Befugnis, Steuern zu erheben.1 Bestätigungen der obrigkeitlichen Rechte finden wir in den zahlreichen Urkunden, welche den Freiherren von Brandis und ihr^.n Nachfolgern von verschiedenen Herrschern ausgestellt worden sind.! Im Jahre 1396 wurden die Grafschaft Vaduz und die ihr zugehören- den Gebiete in einer von König Wenzel ausgefertigten Urkunde den Grafen von Vaduz als Reichslehen bestätigt.3 Die Urkunde kann als Ausgangspunkt der brandisischen Freiheiten betrachtet werden.1 Von ausschlaggebender Bedeutung sind in der Weiterentwicklung jener Rechte die Urkunden König Sigismunds von 1430, die König Albrcohts von 1439, sowie jene Kaiser Friedrichs III. von 1454 und die Kaiser Maximilians I. von 1507.3 Die Brandiser verfügten kraft 1. Vgl. KB. 253; Ospelt,.Verfassungsgesch., 11; vgl. Urharien, 19 ff. 2. Vgl. Ritter, Freiheiten, 5 ff.; KB. 336 f. 3. Liechtenst. Urkundenhuch JB. L, 246 ff.; besonders 247. König Wenzel be- stätigte dem Grafen Heinrich von Vaduz alle Rechte. «In aller mussen vml weise als die Jren vorfaren vntz her / ingehaht vnd besessen haben vor allermengklich vngehmindert»; Ritter, Freiheiten, 31; Tschudi, Chroni- eon Helveticum, hg. von Iselin (1743) 591; Krüger, Die Grafen von Wer- denberg, Mitteilungen zur vaterländischen Geschichte. XII (1887) Nr. 119. 314, 577. 4. Ritter, Freiheiten, 31 ff. 5. LRA, Urkunde, 2. Aug. 1507; vgl. Ritter, Freiheiten, 19 ff.
	        

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