Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1953) (53)

— 115 — artig die ausgesprochene wirtschaftliche Schwäche des Fürstentums zu Anfang des 19. Jahrhunderts. Jedoch waren die Folgen der Kon- tinentalsperre unter diesen Umständen weniger einschneidend, als in der Schweiz:121' eingeführt wurde in Liechtenstein sehr wenig. Angesichts dieser Lage erfasste den fürstlichen Inspektor Georg Hauer anlässlich seines Aufenthaltes in Liechtenstein ein Grauen, als er üher die wirtschaftlichen Verhältnisse nach Wien Bericht erstattete.1'50 Bau- und Feuerlöschordnung Vor dem Jahre 1812 bestanden oberamtliche Schutzvorschrif- ten, die als Vorläufer der vom Fürsten unterzeichneten Feuerlösch- orduung gelten können. Um 1800 berichtete der damalige Landvogt Menzinger, dass nur drei alte «Feuerkiehcl» im Schlosse zur Bekämp- fung des Feuers im Unglücksfalle vorhanden seien, weder eine Lei- ter, noch eine Spritze stünde zur Verfügung.131 Das Oberamt sah sich in einer grossen Zahl von Dekreten veranlasst, den Untertanen in befehlendem und mahnendem Ton Vorsicht beim Umgang mit Feuer zu empfehlen;13'- trotz der Dekrete und Verordnungen fehlte ein allgemein verpflichtendes Gesetz. Einen wichtigen Schritt in 'der Entwicklung der Feuergesetzge- liung stellen die in den Dienstinstruktioneu enthaltenen Anweisun- gen zur Ausarbeitung einer Feuerlösohordiiung dar.133 Vorerst über begnügte sich das Oheramt mit einer Verordnung, in der den Ge- richten vermehrte Aufmerksamkeit auf die Feuerstätten in den Häusern befohlen wurde.134 Im Jahre 1812 sanktionierte Fürst Johann eine neue Feuerlösch- ordnimg.1!'' Sie ist in 4 Kapitel eingeteilt, wovon das erste die Ver- hinderung der Feiicrsbriinste behandelt, das zweite die rechtzeitige 120. fiagliardi, 1187 ff. 130. BH. HK. Wien 1808, L 2 — 11, 41. 131. LRA. AR. Fasz. XX1I1 24, Bericht Menzingers, 17. Juli 1789. 132. 1. c. Fasz. XXVI 27. Dekret, 15. Dez. 1790; desgleichen, 18. Dez. 1800. 133. Art. XXXVII, DI. 207. 131. Regesten CM., 164. Das Rauchen wurde an feuergefährlichen Stellen verboten. 135. LRA. SR. Fasz. unnummeriert. 287/|iol., Feuerlöschordnung, 10. Okt. 1812.
	        

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