Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1953) (53)

— 112 — 1809 mochten dabei mit im Spiele gestanden «ein.115 Schuppler gp _. in wesentlichen Punkten nach und erliess an die Gemeindevorsteher eine Proklamation: «Ihr werdet die Unterthanen belehren, dass, wenngleich vorgeschrieben wurde, dass zwei Dritteyle des Bodens zum Hause als untrennbares Gut zugeschrieben werden, das Amt von diesem Grundsatz bei der Gemeinde Vaduz, wo es das Grund- buch bereits verlegt hat, abging und nebst dem Gemeindeboden nach Umständen bald einige Stücke eigenen Bodens, bald gar nichts dazu nahm, je nachdem die Besitzer ihre Erklärung'dazu gegeben haben.» Das Entgegenkommen aüf das Ansuchen der Ortsvorsteher tritt hier ganz klar hervor. -Trotz der Ablehnung des Fürsten, die kleinen Grundstücke auf die Bodenf.läche von 400 Klaftern zu vereinigen,116 fuhr der Landvogt angestrengt fort, diesen Grundsatz zü verwirklichen und ging so weit, dass er diejenigen, die ein kleines Grundstück besassen, zwang, das des Nachbars zu kaufen oder das ihrige dem Anstösser zu ver- kaufen. Wurde der Verordnung nicht nachgelebt, so konnte das Grundstück um die Hälfte der «zu erhebenden Schätzung ohne wei- teres einem sich anmeldenden Anstösser .hingegeben werden»; iro- nisch,- fast zynisch bemerkte der Landvogt dazu: «Diesen Schaden kann jeder sich selbst zuschreiben.»117 Kurz darauf brachte der Aufstand von 1809 das Land an den Rand des Verderbens. Die Un- zufriedenen forderten rücksichtsvolleres Vorgehen. Auch hierin musste der Landvogt der drohenden Haltung des Volkes nach- geben.118 Neben der Einführung des Grundbuches bemühte sich die Obrigkeit um die Aufteilung des Gemeindebodens. Das teilweise versumpfte Gelände der genossenschaftlich ausgewerteten Weiden sollte urbar gemacht werden, indem 'die neuen Eigentümer des ver- teilten Bodens Gräben und Kanäle anlegen mussten. Die Trocken- legung des Bodens sollte innert drei Jahren bei «Verlust des Grün- US. Vgl. Proklamation, 212. llf,. I.KA. SK. Fasz. Gl, 161/pol.. Schreiben der Hofkanzlci. 18. Feb. 1809. 117. 1. c. 260/|>ol., 
Oberaml an die Gemeinden Vaduz und Schaan, 19. April 1809. 118. I. c, 28/pol.. Oberamt an die Gemeinden Triesen und Triesenberg, 15. Jan. 1810.
	        

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