Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1953) (53)

— 111 — Verordnung sei verfehlt, weil zu wenig Boden vorhanden sei, als dass sich ein grosser Teil der Bevölkerung, die sich mit einem Drit- tel begnügen sollte, davon leben könnte. Auch müsse das Vermögen in den meisten Fällen in mehr als zwei Teile geteilt werden, und der Inhaber der zwei Drittel wäre niemals im Stande, die Ansprüche der anderen Erben mit Geld zu begleichen. Die enormen Schulden seien der Grund dafür. Zudem bestehe für Handel und Gewerbe im Für- stentum wenig Gelegenheit. Die Bevölkerung müsse von den kargen Erzeugnissen der eigenen Landwirtschaft leben. Schliesslich würde die Verfügung einen Sturz des Bodenpreises herbeiführen, weil die dem Hause zugeschriebenen Bodeiisliieke nicht für jedermann käuflich wären: dies aber käme einer Verminderung der Nachfrage gleich."' . Sehuppler legte diesem Bittgesuch eine hochnäsige und wortge- schliffene Entgegnung bei und berichtete vom Misstrauen der Be- völkerung gegen die oheramtlicheu Verfügungen. Das Volk glaubte aller Boden käme, nachdem sein Wert festgestellt sei, in landes- fürstlichen Besitz. Im Todesfall müsse wieder die beste Kuh der Obrigkeit gegeben werden. Altci verhassle Abgabepflichten tauch- ten wie ein subversives Element in der geängstigten Volksmeinung empor, ja die Leute glaubten, «ihre künftige Generation würde durch das Grundbuch unglücklich werden». Mit unverhaltenem Missmut erklärte Sehuppler: «Sie trimmen die unsinnigsten Sehlus.s- l'olgernngen.» Auf den Einwand der Bauern, es könnten nach der fürstlichen Verordnung nicht alle von den Erzeugnissen der hei- mischen Landwirtschaft leben, antwortete der Landvogt, dass die andern Geschwister sich durch Gewerbe den Lebensunterhalt ver- dienen sollten, «welches System in den meisten gesitteten Ländern mit untrüglich gutem Erfolg gekrönt worden ist»."4 Die Einwände der Bauern scheinen aber so begründet gewesen zu sein, dass die Obrigkeit sich gezwungen sah, den Vorstellungen Rechnung zu tragen. Jedenfalls liess der Landvogt nicht die nackte Strenge des Gesetzes und Buchstabens walten. Die Unruhen im Jahre 113. LKA. Sli. Fasz. B2. 2807|i»l.. Gemeindevorsteher an den Fürsten 14 .März 1809. 114. I. e.. ad 280/pol.. Begleitschreiben Schuppte». 23. Mär/ 1801.
	        

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