— 110 - Im Frühjahr 1809 legte Schuppler den Entwurf des Grundbu- ches dem Fürsten vor mit der Bitte, ihn zu prüfen und sonach als Gesetz zu erklären. Der Landvogt beklagte sich über das Fehlen jeglicher Urkunden: er besass «keine andere Quelle als die Lokali- tät selbst und die einseitigen Angaben der Individuen». Als ein weiteres Hindernis kann zweifellos die starke Belastung des Bodens durch Hypotheken angesehen werden: denn fast jedes Grundstück war «verschuldet, es kann dies bei einem Schuldenstand von einer Million und darüber hinaus nicht anders seyn», schrieb der Land- vogt.Il,s Am 18. Februar 1809 wurde der Entwurf zum Gesetz erklärt.1"'' Das Grundbuch zerfiel in zwei Teile, in das eigentliche Grundbuch und das Urkundenbuoh."" In das erstere sollten alle Güter nebst ihren Besitzern, die Lasten und das Flächenmass eingetragen wer- den. Das Gesetz sah eine weitere Unterteilung des eigentlichen Grundbuches für vom Hause trennbare und untrennbare Güter vor.1" Als untrennbar galten der dem Hause zugeteilte Gemeinde- boden, -die Hausbünten (Umschwung), sowie die vom Oberamt an Ort und Stelle als untrennbar erklärten Grundstücke. Es musste nach dem Grundsatz vorgegangen werden, wonach zwei Drittel des Bodens, vornehmlich die grossen Stücke, als untrennbar erklärt wurden."- Aufs genaueste wurde der Eintrag in das Grundbuch, die Verwaltung desselben und dergleichen mehr geregelt. Das Oheranit begann schon 1809 mit der dornenvollen und langwierigen Arbeit, in den einzelnen Gemeinden den Plan zu ver- wirklichen. Die Bewohner setzten sich heftig und mit bäuerlicher Zähigkeit gegen die Neuerung zur Wehr. Mit Geschick und guten Gründen griffen die Bauern die Bestimmung an, dass «zwey Drit- theile» des Bodens als untrennbar beim Hause belassen werden inüssten und gelangten im Verein mit den Gemeindevorstehern und zwei Altlandammännern an den Fürsten, indem sie behaupteten, die 108. I. <•. 109. 1. ... 161/pol., Schreiben der Hofkanzlei. 18. Feb. 1809. Tsehugmell. 103. Iter erste tirnndhurhführer wurde ain 23. Dez. 1808 vereidigt. 1 10. Art. II des Erlasses. I 11. Art. III. 112. Art. IV. Absitz «.