Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1953) (53)

— 106 — Das Oberami übernahm in straffer Ordnung im Zuge der Zen- tralisation Rechte, die früher ganz der Vertretung des Volkes gehört halten."" Die ordentlichen Taxen für Schuldbetreibung'" mussten jetzt dem Oberamte entrichtet werden. Im Falle des Konkurses mussten die landesherrlichen Forderungen in erster Linie berück- sichtigt werden."3 Den Ortsgerichten blieb es vorbehalten, — gleich- sam ein letzter Rest der alten Gantordnung — Schuldangelegen- heiten unter 25 fl. durch Zwangsmittel zu begleichen, sofern der Schuldner seine Schuld gestand.*' Erbfolgeordnung Die alte. Erhordniing lässt sich ziemlich weit zurückverfolgen: 1531 erliess Graf Rudolf von Sulz eine Verfügung zum Erbrecht,"1 die aber bereits 1577 wieder revidiert wurde. Auch diese Ordnung galt nur für kurze Zeit: denn um 1600 fand wiederum eine einge- hende Revision durch einen kaiserlichen Notar und einen Rechts- gelebrten statt,8'' und in jener Form blieb das Erbrecht im Wesent- lichen bis zum Jahre 1809. Zu Anfang des 19. Jahrhunderts machten sich in dem alten, dem Lanilsbrauch einverleibten Gewohnheitsrecht verschiedene Mängel empfindlich geltend,8" sodass noch 1808 eine geringe Abänderung notwendig gewesen war.8' Nachdem Landvogt Sehuppler in Vaduz eingezogen war, er- schien ihm überhaupt die ganze Geschäftsführung im Fürstentum verworren und zeitwidrig. Der eifrige Landvogt sah nicht gerne, dass die Handhabung der alten Gewohnheit in den Händen der Rich- 80. LRA. SR. Fasz. Alte Norm.. Gesetz, 1. Jan. 1809. Tschugmell. 91. Art. V. Dem Weibel oblag die Schätzung und Pfändung kraft des Landsbrauehes. 81. Vgl. Art. XXX der Konkursordnung; Tschugmell.. 89 f, 94. 82. Art. IX und X der Konkursordnung. 83. Proklamation. 211; Schädler. Landtag. 116 f.. Abänderungen zum Schuld- betrieb.: LRA. SR. Fasz. unnummeriert. Antrittsrede Schupplers, 1808. 8-1. Schädler. Rechtsgewohnheiten, 44 ff;; vgl. KB. 383'ff.; W. Beck, Eheliches Güterrecht und Ehegattenerbrecht. JB. (1917) 107 ff.; zum Erbrecht der Grafen; Urbanen. 29. 8.Y Schädler. Recbtsgewohnheiten, 49 f. 86. LRA. AR. Fasz. XXXV 36, Streitigkeiten wegen Erbschaftsteilungen, Akten- stoss; 1. c. Fasz. I. Matr. II, Bericht Menzingers. 28. April 1801. 87. 1. c. SR. Fasz. Cl, Schreiben der Hofkanzlei. 20. März 1808. Der 10. Fall des 2. Titels wurde 1808 aufgehoben. Vgl. Landsbrauch Nr. 10/28 ff.. 1794.
	        

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