Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1953) (53)

— 104 — Summen Geldes für die «Verabreichung eines Trunkes» zu stiften,68 bei dem die Säckelmeister die Rechnung führten, die Ausgaben überwachten und auf Kosten des Neubürgers die Zeche bezahlten. So blieb ein breiter Raum für das launische Spiel der Genossamen, was in den Augen der Untertanen angenehm sein mochte, aber für jeden damals modernen Beamten einen Greuel darstellte. Einen starken Schlag gegen die alte Gemeindeordnung, die noch dem Prinzip der Genossenschaft verpflichtet war, stellte die Verord- nung des Fürsten vom 22. Juni 1810 dar, wonach innerhalb des Landes Freizügigkeit herrschen musste, weil die komplizierten Be- dingungen der Gemeinden gegenüber den Nachbargemeinden des Fürstentums nach der Ansicht des Fürsten nur «die gleichen Rechte der Unterthanen» beschränkt hatten.69 Die zählreichen Abmachun- gen der alten Nachbarschaften fielen damit dahin. Wer in eine an- dere Gemeinde zog, musste nur ein «Bürgerhaus, samt soviel Ver- mögen» besitzen, dass er sich ernähren konnte.70 Bei der Heirat durfte niemand von Gemeinderechten verdrängt werden, auch nicht bei Verehelichung mit einer Person aus einer andern Gemeinde oder einer Fremden. Nur bei Heirat mit ausländischen Personen musste das Einkaufsgeld bezahlt werden.71 Ferner war es nicht gestattet, in zwei Gemeinden den Gemeindenutzen zu beziehen.72 Artikel 4 der Verordnung gebot, dass nur Fremde die Taxe für Einkauf zu entrichten hätten. Ebenso verbot das neue Gesetz den Besitz von Gemeinderechten und Häusern in zwei verschiedenen Gemeinden, sodass der Besitzer eines ererbten, in einer andern Gemeinde liegen- den Hauses genötigt war, dieses Haus an einen Bürger jener Ge- meinde zu verkaufen.73 68. LRA. AR. Fasz. XXIII 24, Bericht Menzingers, 24. Juli 1789; GM. Eschen,, Il./lOa, Akten, 27. März 1803. Dr. Schädler zahlte 1803 bei seiner Ein- bürgerung in Eschen 200 fl., den Gerichtsvorstehern eine Mahlzeit und jedem Bürger Wein und für je 2 Kreuzer Käse und Brot. Vgl. Tschugmell, 70, An- merkung 2. 69. LRA. SR. Fasz. Gl, 261/pol.; Erlass, 22. Juni 1810, Einleitung zum Erlass. besonders auch Art. I. 70. Art. I. II. 71. Art. III. 72. Art. V . . 73. Art. VI.
	        

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