Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1953) (53)

— 101 — Papierstempelordnung ' Am 20. März 1809 wurde, um die «grösseren Bedürfnisse» zu decken, die aus den «dermaligen politischen Verhältnissen» ent- sprangen, das Stempelpatent eingeführt.51 Wohl wahr die Einfüh- rung des Gesetzes unter dem genannten Datum vom Füret befohlen worden, aber Hindernisse und die kriegerischen Ereignisse des näm- lichen Jahres verzögerten den Ankauf des Papieres in Wien. Das Stempelpatent trat praktisch erst zu Anfang des Jahres 1810'in Gebrauch.52 • - Jede Urkunde, auch wenn sie «aussergerichtlich gestellt und gefertigt wurde», unterlag der Stempelgebühr.53 Quittungen, Testa- mente, Vollmachten, Reverse, Zessionen und Verträge jeder Art, jedes Bittgesuch, alle Anzeigen und dergleichen mehr waren einer Steuer unterworfen. Nur gewisse amtliche Dokumente oder bedeu- tungslose Schriftstücke, wie Haushaltungsbücher usw. unterlagen nicht der Steuer.54 Eine geschickte Abstufung regelte den jeweiligen Betrag der Papiersteuer, je nach dem Wert des Schriftstückes und der sozialen Stellung des Ausfertigers der Urkunde.55 Um 1816 zahlte man in Liechtenstein sogar eine höhere Papier- steuer, als im Kanton St. Gallen und in Bayern, während in Grau- bünden nach der Angabe des Landvogtes keine derartige Steuer erhoben wurde. Schuppler bekannte, das 1810 eingeführte Stempel- patent sei für die Untertanen «am drückendsten». Im Jahre 1816 sollen die Bewohner Liechtensteins sogar den Plan gefasst haben, eine Delegation zum Fürsten nach Wien zu senden, um die Auf- hebung oder Milderung des Patentes zu erwirken.56 Trotz entschie- dener und begründeter Fürbitte des Landvogtes beim Fürsten, diese Steuer zu erniedrigen, wurde sie nicht abgeschafft, sondern 51. LRA. SR. Fasz. Alte Norm., Einleitung zur Papierstempelordnung, 1. Jan. 1809. 52. 1. c., Fasz. S6, 55/pol., Hofkanzlei an Schuppler, 30. Jan. 1810. 53. Art. I des Gesetzes. 54. Art. XXII. 55. 2 fl. mussten bezahlt werden, wenn es sich um Quittungen oder Verträge von über 1000 fl. handelte; ein fl. für über 500 fl.; 15 Kr. für über 100 fl: 3 Kr. für weniger als 100 fl. 56. LRA. SR. Fasz. S6, Bericht Schupplers, 10. April 1816. 7 *
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.