Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1950) (50)

— 278 — von Schellenberg wohl überein. der die betreffenden Leute ah ein Pfand von St. Gallen erkläre, so entspreche das nicht der Wahrheit, denn die beiden Urkunden redeten anders als die vermainten brieflin- nicht von Pfandschaft, sondern von rechten Vogtle.uten und Lehen von St. Gallen. Die Grafen lassen auch die Folgerung nicht gelten, Lindau und Wasserburg hätten deshalb die Verpfändung der Leute von Wasserburg und Hegi zurückgezogen, da St. Gallen wohl das Vogtrecht, nicht aber die aigeuschafft derselben versetzt habe. Von einer Verpfändung sei in den bezüglichen Urkunden gar nicht die Rede, es stehe lediglich darin, es hätten die Leute es beschworen, dass sie Vogtleute und Lehen von St. Gallen seien und sie hätten den von Schellenberg als ihren Herrn und Vogt bekannt. Sollten die ehrbaren Leute von Lindau und Ravensburg ihr Urteil gegeben haben, uff daz das zuo wissen gewesen were. so hätten sie die Leute für Eigen derer von Schellenberg und Ebersberg betrachtet, da ja der Renner und Aichelberg, die Bürger in beiden Städten waren, sie als Eigenleute derer von Schellenberg und Ebersberg in die stetl gepfendt haben — . . . Es folgt das Urteil- : Bürgermeister und Rat zu Konstanz sprechen über die Streitigkeiten zwischen dem Pfleger Ulrich Rösch von St. Gallen und den Grafen Hug und Ulrich von Montfort, Herren zu Rotenfels und Tettnang über die Kirclie and den Kirchensatz zu Wasserburg und den Hof zu Hegi samt. Zubehörden auf Grund der schriftlich eingegebenen Klage, Rede. Widerrede etc. beider Teile etc.: 1) was die Burg Wasserburg und den Hof zu Hegi betrifft: wenn die Grafen schwören, dass ihnen nicht betvusst ist, dass Burg und Hof Pfand vom Gotteshaus St. Gallen seien, dass sie dergleichen nie von ihren Vor- fahren vernommen und Burg und Hof bisher bei gutem Gewissen als Lehen innegehabt haben, so sollen sie der st. gallischen Ansprüche ledig und soll ihnen beides als Lehen verliehen, von ihnen als solches empfangen und aner- kannt werden; 2) was die Lösung des Kirchensatzes und der Kirche zu Wasser- burg betrifft, so soll sie dem Gotteshaus und Pfleger von St. Gallen bleiben. In diesem Prozess kommen die von Schellenberg-Wasserburg in der Dar- stellung der Grafen von Montfort schlecht, ja sehr schlecht weg, während der Pfleger von St. Gallen sie in Schutz nimmt und die Anwürfe gegen sie nicht gelten lassen will. Jedenfalls sprechen beide Parteien in ihrem eigenen Interesse. Da jedoch das Gericht in Punkt 1). der hier in Betracht fällt, die Sache derer von Montfort schützt, also offenbar die urkundlichen und geschäftlichen frau- dulösett Machenschaften derer von Schellenberg nach der montfortischen Dar- stellung gelten lässt. falls sie den Eid wagen, so bleibt doch ein Makel auf denen von Schellenberg haften. Aber auch wenn man die sie betreffenden Ur- kunden aus der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts für sich allein liest, so be- kommt man nicht gerade den besten Eindruck vom fragwürdigen Märk von Schellenberg zu Wasserburg. Doch Mancher hinterlässt ein übles Andenken, weil er in der Not nicht mehr allen moralischen Verpflichtungen nactikam, wahrend andere ein gutes Andenken hinterlassen, nur weil die Versuchung nie an sie herantrat!
	        

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