Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1950) (50)

— 276- — bürg von Märk von Sek eilen barg mit Abt Kuno's Vollmacht als Pfand des Got- teshauses versetzt. Dieser eine. Brief schon beweise zur Genüge, dass die ge- nannten Güter weder Eigen noch Lehen, sondern allein Pfand sein müssen . . - Die dritte Antwort und Schlussrede ' der Grafen bemerkt: In ihrer Wider- rede hätten sie dargelegt, dass der gewert hall) die fraglichen Güter kein Pfand wären, sondern nach kaiserlichem und allgemeinem Recht ersessen seien. Die .Briefe derer von Schellenberg und Ebersberg, welche die Pfandschaft beweisen sollten, seien unglaubhaft und formell zu beanstanden. Abt Kuno habe sie selbst im Patronatsstreit mit ihrem Ahnherrn nicht hervorgezogen. Zur Erhör- tung seiner Behauptung, dass die Güter vom Gotteshaus St. Gallen ein Pfand seien, führe der Pfleger an, es seien die Leute zu Wasserburg und Hegi rechte Gotteshausleute von St. Gallen, die zur Zeit, da sie nach Lindau und Ravens- burg-' verpfändet worden seien, sich dagegen verwahrt hätten; es seien hierüber noch zwei versiegelte Urkunden, welche sie in ihre Gewalt gebracht hätten und nun dem Gericht vorlegen sollten. Sie wollen sich der Verlesung derselben nicht widersetzen, aber auch ihre diesbezügliche Antwort vorbringen (vgl. Urkunde vom 13. Feb. 1364 und vom 21. Aug. 1386. oben Ar. 45 und 66). Die Grafen erklären, die beiden vorgelesenen Briefe berühren die Frage der Pfandschaft gar nicht; es werde lediglich dargelegt, dass die Leute von Wasserburg und Hegt rechte Vogtleute des von Schellenberg seien; es sei übrigens ein geringer Unterschied zwischen \ogt- und Eigenleuten. Beide seien zudem in Kaiser Sigmunds '•Goldener Bulle» einander gleichgestellt worden. Nach dem 2. Briefe wehren sich die Leute dagegen, Eigenleute Rudolfs von Ebersberg zu sein, sie sei'-n Vogtleute und Lehen von St. Gallen und könnten als solche nicht ver- pfändet werden. Die von Schellenberg hätten im Streit mit dei -n von Ebersberg t tu L-geben. noch einige Rechte an den veräusserten Gütern zu haben; sie hatten ans dem gleichen Grunde am h mit ihren Ahnen gestritten, wobei die Leute mit der l.rklärung. sie seien \ ogtlculc i>nd Lehen von St. Gallen, zu keiner Partei hielten. \\ ir könne man da noch aus diesen alten I r'-unden den Beweis schöpfen wollen, dass sie Pfand vom Gotteshaus St. Gallen seien? Nach anderweitigen Itt'tnei knnsen folgt anhand der eingelegten Brieje (s. oben Nr. 53, 55, 56) die lieh an pt ii n u für den rechtmässigen Kauf und im Anschluss daran die Wieder- i-ab*- iter I rkunde betreffs Erwerbung der überthürung von den Ebersbergern I üben Ar 58). Abt Kuno habe ihren Ahnherrn mit den erkauften Gütern be- lehnt, dir auch im Streit mit den Schellenbergern und Ebers! "rgern als Lehen f i-lrnchirt worden seien. Deshalb belange sie der Pfleger unb': Iger weise wegen i'fandKchaft; nuchdenii doch ihre Vorfahren die betreffenden Güter von denen von Srh.dlenherg und Ebersberg öffentlich uffrechi und redlich in unser hannd t rknuffl und gebracht haben und die Verhandlungen keinen Beweis geliefert hätten, dass sie pfandweise in ihren Besitz gekommen seien. Wäre letzteres der Fall gewesen, so wäre es nicht nötig gt wvsen, hivfür du- Lehen zu erfordern und zu empfanden. Das Lehen sei erhalt en in einem Bei ersbrief. im Gerichtsbrief des (trafen Rudolf von Sulz (oben Nr. 82) und im Brief des von Bussnang (tdjen Ar- Si'i), welche den Entscheid des Lehensstreites mit den Schellenber-
	        

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