Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1950) (50)

— 269 — Schellenberg es inne hatte, gefertigt worden ist, begehrt der Pfleger, das ihm die Grafen die Lösung gütlich gestatten oder rechtlich dazu angehalten werden. I eher den Kichensatz zu Wasserburg begehrt der Pfleger einen Spruch, dass die Grafen ihm auf seine Forderung die Lösung gestatten sollen und dass seine Briefe etc. verhört würden. Diese sind u. a. folgende: Drei Ve.rschreibun- gen von Mark von Schellenberg und Ulrich von Ebersberg vom 26. Sept. 1379 und 19. und 21. Sept. 1385 (oben Nr. 57, 64, 65). Die erste Antwort der Grafen sagt: Die Behauptung, dass die Wasserburg und der Hof zu Hegi pfandesweise in ihrer Vorfahren und ihrer Hand gewesen und noch seien, befremde sie, da ihre Vorfahren die Güter vor 60, 70 und 80 Jahren gekauft hätten da sie vor Landgericht in ihre Hände aufgegeben worden seien und da sie und ihre Vorfahren sie über 60 Jahre in stiller, nützlicher Gewehr als Ihrige unansprechig innegehabt hätten. Sie seien also dem Pfleger von St. Gallen nichts schuldig. Auch betreff Kirchensatz Wasserburg erklären sie nichts schuldig zu sein. Dies werde bewiesen, so sagen sie, durch Schreiben der Eidgenossen und durch das Verhallen des Pflegers in gütlichen Tagen, wo er meinte losung halb uns nicht schuldig sin. Es folgen die ins Recht gelegten Dokumente. In der zweiten Klage des Pflegers von St. Gallen heisst es dann u. a.: Da die Güter zu Zeiten derer von Schellenberg und Ebersberg Pfand waren, so konnte keine Länge der Zeit noch jemand andrer sie rechtlich zu jemands Eigen machen und mehr als seine Rechte verkaufen; er vertraue also, dass das Innhaben, auf das die Grafen sich berufen, keine gewerd sei noch heisse und ihm das Recht zur Lösung zuerkannt werde. In der zweiten Antwort der Grafen erwidern diese auf die Behauptung des Klägers, Pfänder hätten kein gewerd; Das hätte wohl Geltung, wenn einer einem ein Gut zu Pfand versetze und dasselbe pfandweise von einer Hand in die andere gegeben und genommen würde, nicht aber für den Fall, dass einer ein Gut, das sein Pfand wäre, einem andern für sein Gut zu kaufen geben würde und der Käufer dieses Gut als das Seine und nicht als Pfand erwürbe. Nach dem kaiserlichen Rechte könnten die Pfandschaften höchstens bis zu 40 Jahren gewer behalten; es wäre eine Gefahr für die allgemeine Rechtssicher- heit, wenn einer oder seine Vorfahren ein Gut recht und redlich erkauft und als das Seinige oder Ihrige mehr als 40 Jahre besessen und wenn dann ein anderer, der neben ihm gesessen und um den Kauf gewusst habe, nach Ver- lauf von 40 bis 60 Jahren das erkaufte und ersessene väterliche Erbe auf Grund einer Pfandschaft beanspruchen und abheben wolle. So könnte niemand mehr seiner Käufe sicher sein, jeder müsste fürchten, die Verkäufer würden die (fiiter wieder beanspruchen, wie es jetzt mit der Wasserburg und dem Hofe zu Hegi der Fall sei. Auf die vom Pfleger eingelegten Briefe (oben Nr. 57, 64, 65) antworten die Grafen mit acht Dokumenten (u. a. oben Nr. 53, 54, 55, 56, 81, 82, HS und 85). auf Grund derer sie in 15 Punkten den Nachweis bringen wollen, dass der Kläger sich zu Unrecht auf seine vogelegten Urkunden stütze. Nach der Abschrift des Briefes vom 16. Dez. 1374 (oben Nr. 53) heisst es auf fol. 19* ff:
	        

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