Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1950) (50)

— 214 — gäbe gehöre und ganz ausdrücklich Eigentum, Forderung, Anspruch sowie sämtliche Rechte, die sie an der Feste Rüdberg aus Recht und Gewohnheit gehabt hatte, samt allen Leuten und Gütern, die dazu gehören. Sie wolle sich auch gänzlich davon zurückziehen und alles ihnen und ihren Erben übergeben bis auf 6000 Gulden, die sie ihr dafür ausrichten und geben sollen laut Ausspruchs- und Hauptbrief, die beide darüber besiegelt ausgestellt wurden, und bis an den Zins von 500 Gulden, die ihr jährlich von den 6000 Gulden zufallen sollen. Als dies alles so vor Gericht eröffnet und dargelegt war, da bat Frau Catharina von Werdenberg durch ihren Anwalt vom Gericht durch Urteil zu erfahren, was sie tun und vollführen müsse, um alles hievorgeschriebene Gut ihren Kindern nach dem Rechte so zu übergeben, dass es Kraft und Macht habe und damit ihre lieben Kinder und Erben jetzt und fürderhin versorgt blieben. Da befahl ich der vorgenannte Graf Rudolf von Montfort, Herr zu Feldkirch und Richter in dieser Sache, ein Rechtsurteil zu fällen. Mit rechtem, gesamtem und ungeteiltem Urteile wurde befunden, dass sie der vorgenannte Graf Heinrich, ihr Ehemann und rechter Vogt in dieser Sache, drei Male aus des Gerichtes Ring führen solle. Jedes Mal soll er sie im Besonderen und insgeheim fragen, ob ihr Verzicht und ihre Aufgabe der hie- vor geschriebenen Sachen willig, gern und ungezwungen sei ? Täte 6ie das wirklich, willig und gerne, so soll sie sich des vorge- schriebenen Gutes öffentlich vor Gericht ganz und gar und nach Weise und Bedingungen des hievor stehenden Bescheides entziehen. In derselben Weise soll sie alldas mit ihrer und ihres ehelichen Mannes und rechten Vogtes Hand übergeben in meine Hand. Nach- her soll es dann ihr Sohn, der vorgenannte Friedrich von Toggen- burg in seinem und seiner Geschwister Namen in gleicher Weise samt aller Zubehörde aus meiner Hand empfangen. Wenn das alles so geschähe und öffentlich vor Gericht vollführt würde, dann soll die Sache rechtlich Kraft und Macht haben jetzt und.fürderhin. Als sich das Gericht in dieser Weise ausgesprochen hatte, da führte sie
	        

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