Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1905) (5)

— 85 — -in Vaduz bestehe zwar noch, werde jedoch „sehr schlecht ge- halten", der in Rofenberg sei aber „vermutlich aus Negligenz unser Beamten" schon seit vielen Jahren eingegangen. Es ivird daher angeordnet, daß von nun an die Märkte in Vaduz und Rofenberg wie in alter Zeit wieder gehalten werden sollen. Um aber die Märkte aufrecht zu erhalten wird bei „Strafe der Konfiskation" bestimmt, daß keiner ein Stück Vieh verkaufen dürfe, das er nicht auf den Markt getrieben habe. Könne er auf dem Markte uicht verkaufen, so soll es ihm erlaubt sein, das Stück in der nämlichen Woche zu Hause zu verkaufen. Wenn letzteres aber nicht stattfinde, so sei er gehalten, das Stück wieder auf den Markt zu treiben, und so von einem Markt auf den andern. Schließlich ivird das Oberamt ange- wiesen, über die Einhaltung dieser Verordnuug „fleißig zu vigilieren". Die in dieser Abhandlung gebotenen urkundlichen Mit- teilungen und Erläuterungen wollen nur als bescheidener Bei- trag zur Kulturgeschichte unseres Landes vom Ausgauge des 16. bis zum Anfange des 19. Jahrhunderts betrachtet werden. Zu einer vollständigen Darstellung des damaligen Kulturlebens müßte noch vielmehr urkundliches Material gesammelt und verarbeitet werden. .Immerhin lernen wir in dein gezeichneten Bilde die Gebräuche uud den Sittenzustand unserer Vorfahren einiger- maßen kennen und können auch herausfinden, daß die damaligen sittlichen Auffassungen durchweg auf gesunden christlichen Grundsätzen beruhten. 6
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.