Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1905) (5)

— 79 — den armen Schülern zur Erlangung ihres Aufenthaltens uud> täglicher Nahruug jedes Orths dem Gebrauch nach nichts be- nommen sein." — Die Mummerei iu der Fastnacht „das Nutzen, sonderlich die sich in Manns- und Weibsklayder ver- stellen, darob vil Laster und Unzucht fürlauffen", sowie „das in den Brunnen werfen am Eschermittwoch" sollen bei Strafe verboten sein. „Aber sonsten geben wir zue, daß die Unter- thanen den Eschermittwoch/ neues Jahr, Faßnachten, und an anderen gemeinen Jahrtägen mit Bescheidenheit sreundnach- barlich nach altem Brauch zusammenkommen, ein ziembliche Zech thuen, lustig und freylich sein mögen". Von unordentlicher, köstlichen Kleidung und' Tr a et atio n. i) Den Geistlichen wird strengstens verboten, ihren „priester- lichen Habit oder Tonsur zu verendern und weltliche Kleider anzuziehen". Die Beamten sollen in ihrer „Kleidung und Gezier- theit ein jeder nach seiner Dignitet uud Würde, wie bei anderen Höfen Ihresgleichen, sich erzeigen und verhalten." Die Unter- tanen aus dem Land sollen keine sremden, ausländischen Ge- wänder und Tücher tragen, „als Samet, Atlaß, Senden, welches englisch, niederländisch oder dergleichen Tuch ein Ellen bis auf ein Kronen oder zween Gulden kombt." Ihre Hüte, Mäntel und Kleider sollen sie nicht mit „Samet, Seiden, Atlaß, goldenen oder silbernen Passamendtschnüren verbremen lassen". Sie sollen vielmehr „andere guete inländische starkhe Tücher, die wehrhast und ins Wetter guet sind, gebrauchen". Die, welche „mit dem Pflug oder Handarbeit sich ernähren müssen", dürfen keine Federn tragen, ausgenommen es habe einer einen Kriegs- zug mitgemacht, oder es sei bei Musterungen der Milizmann- schaft.' Was aber Kriegsleut sind, „die in- Stürmen, Feld- schlachten ehrlich tapfere Thaten vollbracht", denen soll ge- stattet sein, goldene Ringe, Snmet, Atlaß, Seiden und der- gleichen zu tragen. Mit Bezug auf die „Tractation" werden die „ohnnoth- wcndigen Bankette und Ladschaften, insonderheit aber die frömb- )̂ Die Vorschriften über Kleidung stützen sich, wie im Texte be- merkt wird, auf die Frankfurter neue Reichspolizeiordnung vom Jahre 1577 und auf Beschlüsse des Reichstages zu Augsburg im Jahre 1630.
	        

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