Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1905) (5)

— 77 — Schritte ermahnt werde, einen „nützlichen nnd ehrbarlichen Hanshalt" zu führen. Tritt auf diese erste Vermahnung keiue Besserung ein, so soll ihm von Obrigkeit wegen ein „In- spektor, oder Pfleger" bestellt werden, der eine besondere Auf- sicht über des Verschwenders Haushalt zu führen hat. Ohne des Pflegers Vorwissen soll über Hab und Gut nicht mehr verfügt werden. Wenn aber der Verschwender den Nat des „Pflegers" mißachtet und in seinem „angefangenen verthu- nischen und nichtigen Wesen" fortfährt, soll er von Gerichts wegen und öffentlich des Rechtes, seine und seiner Hausfrau Güter zu verwalten, entsetzt, und für ihn, sein Weib und seine Kinder ein Vogt oder Vormund aufgestellt werden. Der Ver- schwender ist damit „mundtot" gesprochen und ist dieses Er- kenntnis zu publizieren und auszurufen, „auf daß menniglich dessen wisse und kein Handel mit. ihm hete". Das Besitztum der Frau soll in den durch kaiserliche Rechte gewährten Privi- legien und Freiheiten geschützt bleiben. Wenn aber „ein Weib ihrem Mann geholfen verschwenden und Schulden machen, es were beschehen mit Hoffart, Prassen, Zechen, Geldtaufnehmen oder in ander weg", so sollen diese Privilegien hinfällig werden und ihre Eigentumssorderung keinen anderen Anspruch haben, wie die Forderung der gewöhnlichen Gläubiger. Bestimmungen über Taufsuppen und Schenk- ungen. Um die bisherigen großen Kosten, „die bei der Tauf- suppen und Kindtsmählern aufgegangen", einzuschränken, wird verordnet, daß hiezu nur die nächsten Verwandten und „die Vetter, welche die Jugend zu der christlichen Tauf gebracht" haben, eingeladen werden dürfen, „deren aller nit über ein Tisch voll sein sollen"; Das Mahl aber soll nicht mehr als „3 oder 4 Trachten" haben.' Dem Kind und der Mndbetterin dürfen die Gevatter „nit über einen halben Gulden oder eine halbe Krone aufs höchste verehren". Solche, die nicht Gevatter sind und die Kindbetterin besuchen, sollen nicht mehr als zwei Batzen, es sei an Geld, Wein, Brod, Hühner, Eier und der- gleichen verehren. Bei armen Kindbetterinnen ist es jedoch erlaubt, aus Barmherzigkeit christliche Hülse und Handreichung nach. Vermögen zukommen zu lassen. Große Mahlzeiten, Ban-
	        

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