Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1905) (5)

— 72 unter die Gläubiger ausgeteilt werden. Der leichtfertige Ver- schwender soll aber „strciks aus unserem Gebiete verwiesen und so lang nit mehr darin gelassen werden, bis auf unsere Begnadigung, und bis er alle seine Gläubiger bey Heller uud Pfennig bezahlt hat". Wenn jedoch Jemand durch Unglück und besondere Widerwärtigkeiten ohne sein Verschulden in solche Armut kam, so genügte das einfache Schuldverfahren. III. Alte Polizeiverordnungen. Die früheren Polizeiverordnungen — in alter Zeit zu- meist Landsordnuug genannt — bieten ein besonderes kultur- historisches Interesse, weil sie uns ein Urteil über die sittlichen Auffassungen unserer Vorfahren und über die damals vor- handenen Sittenzustände ermöglichen. In den beiden Landsbräuchen vom Landesarchiv und vom Benderner Pfarrarchiv ist eine wörtlich gleichlautende alte Polizeiordnung enthalten, welche sich nach Kaiser') auf den Reichsabschied vom Jahre 1577 stützt. Dieselbe kann aber schon früher in unserem Lande zustande gekommen sein, da bereits im Jahre 1530 eine Reichspolizeiordnung geschaffen wurde, welche den Reichsständen zur Nachachtung mitgeteilt worden war. Die Reichsabschiede von Augsburg im Jahre 1518 und vom Frankfurter Deputationstag im Jahre 1577 waren in der Hauptsache nur eine Wiederholung der früheren Be- stimmungen. 2) Nachstehend möge der wesentliche Inhalt der in den genannten beiden Landsbräuchen enthaltenen Verordnungen folgen. Um die Sonntagsruhe aufrecht zu erhalten, wird verboten, an Sonntagen und gebotenen Feiertagen zu arbeiten. Ausgenommen sind „Schmiedt, Wagner oder Redermacher, Sattler und dergleichen Handwerksleute, die an der Landstraßen gesessen sind; die mögen den durchreisenden Personen, es seien Reiter, Sömer oder Fuhrleute mit ihrer Arbeit zur Notdurft wohl verholfen sein, aber sunst nit". Die Krämer, Bäcker, und i) Kaiser, Gesch. d. F. L. S. 342. -) Vergl. Janssen, Geschichte des deutschen Volkes seit dem Aus- gang des Mittelaltcrs. Achter Band. Erste bis zwölfte Auslage. 1894. S. 2S4 fs, 300 ff.
	        

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