Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1905) (5)

sondern demjenigen, deß die Uuterpfandt gewesen, also dem Schuldner wider zustendig sein und überantwortet werden. Wo auch einer dem andern ligende oder fahrende Psandt, ausschreien oder auf der Gcmdt verkhauffen laßt, uud dieselb zu seinen Handen zeucht, so soll der Schuldner solche seine vergantete Güeter, alldieweil der Kleger die- selbige Pfand noch selbst inhat uud nit weiter verhandelt oder verkhaufft, widerumb zue lösen Macht haben; der Gestalt, wo im der Schuldner sein ausstendig Haupt- summa mitsamb gebürendem Zins, Kosten und Schaden erlegte, soll der Kleger im solche Pfandt widerumb lassen. Wann aber der Kleger die nit mehr, sonder verkhaufft hette, so soll er nit schuldig sein, die widerumb lösen zue lassen, sondern selbige Pfandt sollen demjenigen, so die ab der Gandt kaufst, bleiben. Zu dem, wann ein Schuldner andere guete fahrende Pfandt anderstwoher, dann aus seinem Haus sür sein Thür brechte, ehe dann sein Pfandt gescheht worden, so ist der Kleger dieselbigen zue empsahen fchuldig. Wo sie auch anderstwo gescheht, soll es bei dem- selben bleiben, wo nit, so solls der Weibel schetzen nach Landtsbrauch. Und wann einer geschehte fahrende Pfandt bei dem andern hntc und dieselbige nit hinwegneme in bestimmter Zeit, als den benembten vier Wochen, so soll und mag ein Weibel diselbige Psandt dem negsten Schuldner, der da khombt, in die Gant geben. Wo auch einer dem andern Gesüeter oder Heu auf der Gant gibt, so soll er ihm Steg und Weg darzue geben, daß ers danncn ziehen und führen möge; oder wann er das daselbstcn ehen wolle, so soll er ihm Tach und Gemach darzue geben, daß er selbiges der Noturfft nach brauchen möge. Desgleichen wann einer dein andern Haus, Stadel oder Gemach auf der Gant gibt, fo soll er im auch Steg und Weg darzue geben, daß er dieselbige gleichsahls nach Notdurfft brauchen möge. Wann auch einer dem anderen gelegen Guet zue khaufsen gibt, so soll der Keufser dem Verkheufser umb die
	        

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