Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1905) (5)

— s>9 — ' sey der -Schuldner, vil oder wenig, umb Liegendts oder Fahrendls und was. unter zehen Pfunden ist, .soll bey. den obgemelten -Tagen^ bleiben.' So aber zehen Pfundt oder mehr, solls noch sechs Tag länger stehen. Und wann die Pfandt gescheht seindt, so sollen sie acht Tag stehen, darnach mag der so pfenden lassen, dieselben wohl zue seinen Handem nemmen und feinen Frommen damit zne schaffen Gewalt- haben. . i . Zum änderen, wann .einer, dem andern, wie gemelt, ein Schuldt zue bezahlen versallen und schuldig, die uit um gelegeu Guet herrührt, so ist er ihm die beste zwey- fache Unterpfand zue geben schuldig und verbunden. Erstlich im Haus: Kesse, Hafen, Pfannen, Geschiff uud Geschirr, Bet und Bethees, Korn, Salz, Schmalz, Käs, Wein und dergleichen. Mögen aber, die Pfänden in dem Haus nit gelangen, so ist er schuldig in den. Stall zue gehen und zue gebeu Küh, Kelber, Rinder,. Roß und Wagen, sie seyen vorgemietet oder nit, so ist er die nicht desto weniger schuldig zu geben. Dann die Pfandt in^ dem Stall auch nit gelangen, so ist er schuldig auf den Stall zu gehen und zu geben Heu, Omet, Stroh und was auf dem Stall ist. Wann dann die fahrenden Psandt auch, nit mehr gelangen mögen, so ist er schuldig den besten ligenden Boden zu geben. Und wann einer so da pfenden lassen umb ligende Güeter, nach dem Landtsbrauch Brieff und Sigel erlangt und der Weibel dem Schuldner darvon geboten, fo soll es alsdann noch vier Wochen anstehen bleiben. Da aber der Schuldner solche Güeter in denselben vier Wochen nit lößen würde, so mag der Gläubiger oder Kleger ver- mög seiner erlangten Brieff und Sigel solch Gueth als seiu verfallen Pfandt verkhauffen, verleihen, versetzen und überal damit handeln, thuen, wie im füeglich und lieb ist, so lang und vil, bis er umb sein Schuldt mit sambt gebürenden Kosten oder Schaden ausbericht und bezalt worden ist. So aber etwas mehr, dann des Klegers Schuld und gebühreuder Schaden sich erläufst, daraus erlöst würde, fo soll derselb Ueberrest nit dem Kleger, S
	        

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