Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1905) (5)

— 66 — gegen den Sonnenaufgang, gegen Mitentag und gegen Miternacht, und da öffentlich rueffen dem Todtschleger bey feinem Namen also: Komm und gib Antwort zue diser Klag, als umb den Todtschlag, den du begangen hast. Und hab ein frey sicher Glait zue dem Rechten bey dem Rechten und von dem Rechten, soweit sich Gericht und Recht erkennt. So soll also der Gerichtsweibel drey öffentliche Rueff thun und nach solchen Rueffen den Gerichtsring offen lassen stöhn, und ungefährlich eine Viertelstundt lang wartten, ob der antwortend Teil das Recht wolle verstohn. Kombt in der Zeit niemandt, so soll der Richter den Weibel heißen, den Gerichtsring wider zuzuethun und darnach das Recht weiter ergehen und sühren lassen. Wann einer zum Todt gericht und der Stab ge- brochen ist, soll des armen Sünders Fürsprech zum Schlüsse reden: Herr Richter und Gericht, sie haben zwar die Urtel verstanden, welche ihnen schmerzlich und pitlich fürkombt, jedoch kays. Rechten nach genugsamb verschuldet seyndt. Aber die tröstliche Zuversicht ist dabei iro und mein underthenigst und demütigst Piten an unser gnädigsteil Herrn und gnädige Frau, als unser Herrschaft Vormund und Vormünderin, sie geruhen ihnen aus und durch ir an- geborne Clemens und Güetigkeit, vätterlicher Gnad und Barmherzigkeit die ausgestellte Urtel zue mildern und das Leben schenkhen, und hierin sich des Spruchs und gleich- samb des Gelübts Gottes erinnern, da er gesagt, so wahr ich leb, des Sünders Todt ich nit begehr, sondern daß er leb und sich von Herzen bekhere. Solches bezeugt sowol das alte als das neue Testament, wie in dem provetischen Ezechiel, und anderen wie Petrnm und Paulum, und Maria Magdalena zue erzchlen, zue erweisen und zue ersehen, wie Gott der Herr sein Wort wahr gemacht und nach ihrer würklich Pueß nitt allein ihnen ihre schwere und große Sünden verzigen, sondern sie zue Seulen und Grundfestung der Christenheit und zue Fürsten des Himmels gemacht. In Krafft dieses gelangt zum driten
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.