Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1905) (5)

— 65 — man an Statt der Obrigkeit ein Fürsprech und zwey Räth, dergleichen die Malifizpersohnen und procediert wie in anderen Gerichten. Wann die Sachen zurecht gesetzt, ')> so befragt der Richter des Klegers Fürsprech umb ein Urtel bey seinem Aydt. So spricht der Fürsprech: Herr Richter, ihr habt mich befragt umb ein Urtel bey meinem Aydt. So bin ich der Sachen alleinig nit verftendig; begehre,, daß ihr den Umbstand abschafft. Dann will ich mich mit euch und dem ganzen Gericht uuderreden. So wollen wür mit der Hilf Gottes ein Urtel fellen, das würs gegen Gott und der Welt am jüngsten Tag können verandtworthen. Jetzt schafft man den Umbstcmdt abzutretten und rukhen die Richter zusammen, dann haben sie Rath der Urtel halber. Nach gefaßtem Urtel rukht man wieder von einander und setzt sich ein jeder, wo er zuvor, gesessen ist. Darauf fragt der Richter den Fürsprech aus sein Aydt, umb das Urtel zu eröffnen. Es spricht der Fürsprech: Herr Richter, es ist ein Urtel durch unsers gnädigen Herrn Landtschreiber in die Feder gefaßt worden, die begehre ich, daß sie verlesen wird, und wann dieselbe verlesen ist, alsdann geschehe weiter, was recht ist. Auf solches verließt der Landtschreiber die Urtel. Ist die Persohn zum Todt gericht, so bricht der Richter den Stab entzwey und spricht: Gott geb Gnad der armen Seel und gebe ihme nach diesem Leben die fröliche Auferstehung. Amen. Zue merkhen, wann sich also begibt, daß man einen Todtschlag berichtet und die Freundschaft des Ent- leibten die Klag führt, und der Todtschleger das Recht nicht möchte oder dörffte verstohn, so soll der Richter den geschwornen Landtweibel oder Gerichtsknecht heißen, den Gerichtsring aufzuethuen zue dreyen Seiten, nemlichen Die „Zurechtsetzung" bestand zunächt darin, daß das Ergebnis der von der Obrigkeit (Landtvogt und Oberbeamten) schon vorher ge- pflogenen „gütlichen und peinlichen" Untersuchung und das allsälligc Geständnis („Verzicht") des Beklagten zur Kenntnis gebracht wurde.
	        

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